Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung - WVS)

vom 20.11.2003  (Vergleich 2002)

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.11.2003 folgende Satzung zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 26.11.1998 beschlossen:

§ 1. Satzungsänderung. § 42 erhält folgende neue Fassung:

"§ 42. Verbrauchsgebühren.
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,60 EUR.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,60 EUR."

§ 2. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

Hinweis. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: Bad Ditzenbach, 21.11.2003
gez.: Ueding
Bürgermeister

 

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 27. November 2003

©  27. November 2003 - 22. Januar 2006


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