Rechtsverordnung der Gemeinde Bad Ditzenbach
über eine befristete Ausnahme von den allgemeinen Ladenschlusszeiten im Ortsteil Bad Ditzenbach am 20. Mai 2006

vom 27. April 2006

Aufgrund von § 23 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. 2003 Teil I Nr. 22 S. 744) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Landesregierung und des Sozialministeriums über den Ladenschluss vom 16. Oktober1996 (GBl. S. 658) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 27. April 2006 folgende

Rechtsverordnung

beschlossen:

§ 1. Aus Anlass der 1. Bad Ditzenbacher Kunstnacht dürfen in der Gemeinde Bad Ditzenbach im Ortsteil Bad Ditzenbach am Samstag, dem 20. Mai 2006, die Verkaufsstellen bis 24.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss; sie können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndetwerden.

§ 3. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen.

§ 4. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Ditzenbach, den 28. April 2006

gez.: Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 4. Mai 2006

©  5. Mai 2006


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