vom 10. Juni 2005
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 2. Juni 2003 (BGBl. 2003 Teil I. S. 744) in der derzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss in der Fassung vom vom 16. 10.1996 (GBl. S. 658) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 9. Juni 2003 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1. Aus Anlass des Straßenmusikantenfestes mit Antiquitäten- und Trödelmarkt in Bad Ditzenbach dürfen in der Gemeinde Bad Ditzenbach in allen drei Ortsteilen die Verkaufsstellen am Sonntag, 3. Juli 2005, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind
Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 des Gesetzes über den
Ladenschluss; sie können mit einer Geldbuße bis zu 2.500
Euro geahndet werden.
§ 3. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über den Ladenschluss zu beachten; Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 25 dieses Gesetzes Straftaten sind, Ordnungswidrigkeiten dar. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen.
§ 4. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.in Kraft getreten am 16. Juni 2005.
Bad Ditzenbach, den 10. Juni 2003
(gez.) Ueding
Bürgermeister
Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 16. Juni 2005
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