Rechtsverordnung der Gemeinde Bad Ditzenbach
über die Freigabe des 6. Juli 2003 als Verkaufssonntag

vom 13. Juni 2003

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I. S. 744) und in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss vom 16. 10.1996 (GBl. S. 658) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 12. Juni 2003  folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1. Aus Anlass des Straßenmusikantenfestes mit Antiquitäten- und Trödelmarkt in Bad Ditzenbach dürfen in der Gemeinde Bad Ditzenbach in allen drei Ortsteilen die Verkaufsstellen am Sonntag, 6. Juli 2003, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 8 des Gesetzes über den Ladenschluss zu beachten. Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 25 dieses Gesetzes Straftaten sind, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss dar. Sie können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen.

§ 3. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Bad Ditzenbach, den 13. Juni 2003

(gez.) Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 26. Juni 2003

©  26. Juni 2003 - 22. Januar 2006


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