Rechtsverordnung der Gemeinde Bad Ditzenbach
über den Ladenschluss am Sonntag, den 14. September 2003

vom 28. August 2003

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I. S. 744) und in Verbindung mit den §§ 1 und 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss vom 16. 10.1996 (GBl. S. 658) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 28. August 2003  folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1. Im Ortsteil Bad Ditzenbach dürfen am Sonntag, den 14. September 2003, Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der derzeit gültigen Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen verkauft werden.

§ 2. Bie Waren dürfen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr verkauft werden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss; sie können mit einer Geldbuße bis zu 500 € geahndet werden.

§ 4. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 des Gesetzes über den Ladenschluss zu beachten; Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 25 dieses Gesetzes Straftaten sind, gleichfalls Ordnungswidrigkeiten dar. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Bad Ditzenbach, den 29.08.2003

(gez.) Ueding
Bürgermeister

Hinweis. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegebüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 4. September 2003

©  13. September 2003 - 22. Januar 2006


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