Rechtsverordnung der Gemeinde Bad Ditzenbach
über die Freigabe des 7. Juli 2002 als Verkaufssonntag

vom 17. Mai 2002

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I. S. 875) in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit § 8 der Verordnung der Landesregierung über den Ladenschluss vom 16. 10.1996 (GBl. S. 658) in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 16. Mai 2002  folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1. Aus Anlass des Straßenmusikantenfestes mit Antiquitäten- und Trödelmarkt in Bad Ditzenbach dürfen in der Gemeinde Bad Ditzenbach in allen drei Ortsteilen die Verkaufsstellen am Sonntag, 7. Juli 2002, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2. Verkaufsstellen müssen, soweit sie zu den in § 1 genannten Zeiten geöffnet sind, am vorausgehenden Sonnabend ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss; sie können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 € geahndet werden.

§ 4. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 17 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 8 des Gesetzes über den Ladenschluss zu beachten; Zuwiderhandlungen stellen, soweit sie nicht nach § 25 dieses gesetzes Straftaten sind, gleichfalls Ordnungswidrigkeiten dar. Weitergehende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist Rechnung zu tragen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

    Bad Ditzenbach, den 17. Mai 2002

(gez.) Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 23. Mai 2002

©  24. Mai 2002 - 22. Januar 2006


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