Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche
Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung - WVS)
vom 11. Oktober 2001
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg
(KAG) hat der Gemeinderat am 11. Oktober 2001 folgende Satzung zur Änderung
der Wasserversorgungssatzung vom 26. November 1998 beschlossen:
§ 1
Satzungsänderung
Die §§ 42 und 47 der Wasserversorgungssatzung vom 26.11.1998
werden durch folgende Neufassung ersetzt:
"§ 42
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§
43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,35
EUR.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler
verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,35 EUR.
§ 47
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühren sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 46) geleistet worden,
gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen
übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten
Vorauszahlungen, wird die Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids
durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.
(2) Die Vorauszahlungen gem. § 46 werden mit Ende des Kalendervierteljahres
zur Zahlung fällig."
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung
für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlichen innerhalb eines Jahres seit
der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind.
Ausgefertigt
Bad Ditzenbach, den 12.10.2001
Ueding
Bürgermeister
Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad
Ditzenbach" vom 18. Oktober 2001
©
18. Oktober 2001 - 22. Januar 2006
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