Satzung zur Änderung der
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung - AbwS)

vom 11. Oktober 2001

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11. Oktober 2001 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 26. November 1998 beschlossen:

 

§ 1
Satzungsänderung

1. § 2 Begriffsbestimmungen
In Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.

2. § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluß und zur Benutzung
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen  Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers."

3. § 13 Sonstige Anschlüsse
Abs. 1 enthält folgende Fassung:
"Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden."

4. § 16 Regeln der Technik
§ 16 erhält folgende Fassung:
"Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird."

5. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwenigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten."
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluß auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde vorgelegt. Erfaßt werden die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Betriebe.
Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (qbm/d) ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n), (Haupteinsatzstoffe, Hauptwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Telefonnummer).
Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten."

6. § 41 Höhe der Abwassergebühr:
§ 41 erhält folgende Fassung:
"Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je qbm Abwasser 2,10 EUR."

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlichen innerhalb eines Jahres seit der  Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der SAtzung verletzt worden sind.
 

Ausgefertigt
Bad Ditzenbach, den 12.10.2001

Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 18. Oktober 2001

©  18. Oktober 2001 - 22. Januar 2006


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