vom 11. Oktober 2001
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 11. Oktober 2001 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 26. November 1998 beschlossen:
1. § 2 Begriffsbestimmungen
In Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
2. § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluß und
zur Benutzung
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt,
sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet,
ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen,
diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende
Abwasser der Gemeinde im Rahmen des § 45b Abs. 1 und Abs. 2 WG zu
überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen
Nutzung des Grundstücks berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers."
3. § 13 Sonstige Anschlüsse
Abs. 1 enthält folgende Fassung:
"Die Gemeinde kann auf Antrag des Grundstückseigentümers
weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende
Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse
gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen
der Beitragsschuld (§ 33) neu gebildet werden."
4. § 16 Regeln der Technik
§ 16 erhält folgende Fassung:
"Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen
Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen
und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch
öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten
Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere
Weise ebenso wirksam entsprochen wird."
5. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen,
Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinde ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen
zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach
§ 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu
dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers
notwenigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die
sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung
der Anlagen beauftragten Personen dürfen Grundstücke zum Zwecke
der Prüfung der Einhaltung der Satzungsbestimmungen betreten."
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Die Gemeinde ist nach § 83 Abs. 3 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung
des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit
und Menge ein erheblicher Einfluß auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage
zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen.
Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde
vorgelegt. Erfaßt werden die in Anhang 2 Nr. 5 der Eigenkontrollverordnung
in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Betriebe.
Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde,
auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters
erforderlichen Angaben zu machen.
Dabei handelt es sich um folgende Angaben:
Name des Betriebes, Produktion (Art, Umfang), Abwassermenge (qbm/d)
ggf. pro Einzeleinleitung, Art der Abwasserbehandlungsanlage(n), (Haupteinsatzstoffe,
Hauptwasserinhaltsstoffe) und Verantwortliche im Betrieb (Name, Telefonnummer).
Die Gemeinde wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten."
6. § 41 Höhe der Abwassergebühr:
§ 41 erhält folgende Fassung:
"Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und
2 beträgt je qbm Abwasser 2,10 EUR."
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Hinweis
Ausgefertigt
Bad Ditzenbach, den 12.10.2001
Ueding
Bürgermeister
Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 18. Oktober 2001
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