Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an den Euro
(Euro-Anpassungs-Satzung)

vom 27. September 2001

geändert durch Satzung zur Änderung der Euro-Anpassungs-Satzung vom 13. Dezember 2001

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 5a, 6, 8, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes, sowie der §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, 15, 18a, 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg und § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 27. September 2001 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Abwassersatzung

Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 26. November 1998, Inkraftgetreten am 01. Januar 1999 wird wie folgt geändert:

§ 32 erhält folgende Fassung:

"Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:

    Teilbeträgen                                                             je m2 Nutzungsfläche (§ 25)
                                                                                                      EUR
1. für den öffentlichen Abwasserkanal                                             2,12
 2. für den mechanischen und biologischen Teil
    des Klärwerks samt Zuleiter zum Klärwerk
    und den Regenüberlaufbecken                                                    2,02"

Artikel 2
Änderung der Wasserversorgungssatzung

Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser in der Fassung vom 26. November 1998, Inkraftgetreten am 01. Januar 1999, wird wie folgt geändert:

1. § 35 erhält folgende Fassung:

"Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,38 EUR. "

2. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei

Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax.)        3 und 5             7 und 10             20             30 m3/h
Nenndurchfluss (Qmax.)             1,5 und 2,5       3,5 und 5 (6)      10             15 m3/h
EUR/Monat                             1,00                  2,50                   5,00          10,00

Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Gebühr."

3. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR."

Artikel 3
Änderung der Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer

Die Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer in der Fassung vom 15. Dezember 1994, zuletzt geändert am 14. Dezember 1995, Inkraftgetreten am 01. Januar 1995 wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung:

"Grundsteuerkleinbeträge i.S. von § 28 (2) Grundsteuergesetz werden entsprechend den dort aufgeführten Bestimmungen fällig."

Artikel 4
Änderung der Feuerwehrsatzung

Die Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 19. August 1993, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 26. August 1993 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

"(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße entsprechend § 14 Absatz 2 Feuerwehrgesetz ahnden."

2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,00 EUR in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen."

Artikel 5
Feuerwehrkostenersatzsatzung

Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 16. Januar 1997, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 23. Januar 1997 wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis der Kostenerstattungssätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Ditzenbach erhält folgende Fassung:

"Verzeichnis der Kostenerstattungssätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Ditzenbach

Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Ditzenbach werden folgende Kostenerstattungssätze berechnet:

1. Personalkosten
je Feuerwehrangehöriger und Stunde                                                                  35,00 EUR

2. Fahrzeugkosten
je Fahrzeug und Stunde einschließlich der zugeladenen Geräte
Mannschaftstransportwagen (MTW)                                                                  40,00 EUR
Löschgruppenfahrzeug LF 8                                                                             100,00 EUR
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6                                                                          100,00 EUR
Tanklöschfahrzeug TLF 16                                                                               125,00 EUR

3. Pauschaler Verrechnungssatz
bei Fehlalarm durch private Brandmeldeanlagen                                                375,00 EUR

Es werden die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der
Pauschale verrechnet, darüber hinausgehende Kosten sind
mit der Pauschale abgegolten.

4. Sicherheitswachdienst
Personalkosten je Feuerwehrangehöriger und Stunde                                          20,00 EUR
Fahrzeugkosten je Fahrzeug und Einsatz                                                             60,00 EUR

Bei Veranstaltungen örtlicher Vereine werden keine Kostenersätze erhoben.

5. Verwaltungskosten
pauschal                                                                                                            20,00 EUR"

Artikel 6
Änderung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung

Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Fassung vom 04. Juli 1991, zuletzt geändert am 05. Juni 1996, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 13. Juni 1996 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 3 erhält folgende Fassung:

"(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als  Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 8,00 EUR."

"(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 1 EUR je zu entschädigende Stunde."
 

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 15,00 EUR für die ersten drei Stunden und von 10 EUR für je weitere drei Stunden gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit auf 7,50 EUR/Stunde."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

"Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die in der Aus- und Fortbildung und in anderen Bereichen über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und andere Tätigkeiten:

Feuerwehrkommandant                                             500,00 EUR/Jahr
Löschzugführer                                                          150,00 EUR/Jahr
Gerätewart                                                                500,00 EUR/Jahr
Jugendwart                                                                150,00 EUR/Jahr

Wird die Funktion über einen Zeitraum von mehr als 6 Monate hinweg nicht ausgeübt, so wird die Entschädigung nur für die Monate mit der Funktion gewährt."

4. § 4 erhält folgende Fassung:

"Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt.
Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 7,50 EUR/Stunde gewährt."

Artikel 7
Änderung der Gutachterausschussgebührensatzung

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss in der Fassung vom 10. Oktober 1991, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 24. Oktober 1991 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1, 2 und 5 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert
> bis 25000 EUR                                                                         200,00 EUR
> bis 100 000 EUR                                                                      200,00 EUR
   zzgl. 0,4% aus dem Betrag über 25 000 EUR
> bis 250 000 EUR                                                                      500,00 EUR
   zzgl. 0,25% aus dem Betrag über 100 000 EUR
> bis 500.000 EUR                                                                      875,00 EUR
   zzgl. 0,13 % aus dem Betrag über 250000 EUR
> bis 5 Mio. EUR                                                                        1200,00 EUR
   zzgl. 0,06 % aus dem Betrag über 500.000 EUR
> über 5 Mio. EUR                                                                     3900,00 EUR
   zzgl. 0,04 % aus dem Betrag über 5 Mio. EUR

(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60 % der Gebühr nach Abs. 1, mindestens jedoch 200,00 EUR."

"(5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 200,00 EUR."

Artikel 8
Änderung der Streupflicht-Satzung

Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der Fassung vom 30. November 1989, Inkraftgetreten am 01. Januar 1990 wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend den dort aufgeführten Bestimmungen mit einer Geldbuße geahndet werden."

Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Fassung vom 27. Mai 1992, Inkraftgetreten am 01. Juli 1992 wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 und 4 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 1,50 EUR bis 2.500,00 EUR zu erheben."

"(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 1,50 EUR."

2. Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung


Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
1 Ablehnung eines Antrags usw.
(§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung)
1/10 bis volle Gebühr
mindestens 1,50 EUR
wegen Unzuständigkeit gebührenfrei
2 Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

1,50 bis 2.500,00 EUR
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
3 Anträge
Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.
1,50 bis 100,00 EUR
4 Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)
1,50 bis 50,00 EUR
5 Bausachen
5.1 Bestätigung des Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO) 0,5 v. Tsd. d. Bau-/
Abbruchkosten
mind. 25,00 EUR
5.2 Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO wie 5.1
5.3 Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO) 5,00 EUR / Angrenzer
mind. 25,00 EUR
6 Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens)
von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen 2,50 bis 500,00 EUR
Beglaubigung, Bestätigungen
7.1 Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln

Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz

1,50 bis 125,00 EUR
7.2 Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der 
Urschrift je Seite
0,50 bis 5,00 EUR
mindestens 1,50 EUR
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
7.3 Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift
je Seite
0,50 bis 2,50 EUR
mindestens 1,50 EUR
7.4 Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 18) hinzu
8 Bescheinigungen
8.1 Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) 2,50 bis 50,00 EUR
8.2 Ausstellung von Negativzeugnissen gemäß § 28 Abs. 1 BauGB 10,00 EUR
8.3 Gebührenfrei sind:
Bestätigungen, die die Gemeinde Bad Ditzenbach für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (Z.B. §§ 10b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausgestellt (Spendenbescheinigungen)
9 Bestattungsrecht
9.1 Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) 2,50 bis 25,00 EUR
9.2 Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) 2,50 bis 15,00 EUR
10 Feiertagsrecht
10.1 Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) 10,00 bis 50,00 EUR
10.2 Befreiung von Tanzverboten an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Absatz 1 Feiertagsgesetz)
10.2.1 pro Tag, an dem die Tanzveranstaltung von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind 25,00 bis 100,00 EUR
10.2.2 pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind 50,00 bis 200,00 EUR
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
11 Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
11.1 bei Sachen bis zu 1000,00 DM Wert 2 % des Wertes
mindest. jedoch 1,50 EUR
11.2 bei Sachen über 1000,00 DM Wert 2 % von 500,00 EUR und
1 % des Mehrwertes
12 Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist 2,50 bis 500,00 EUR
13 Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes 1 bis 5 % mindestens
jedoch je angefangene
halbe Stunde der Inan-
spruchnahme 12,50 EUR
14 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
14.1 Auskunft aus der Kaufpreissammlung 2,50 bis 50,00 EUR
14.2 Auskunft über Bodenrichtwerte 2,50 bis 25,00 EUR
15 Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren
je Person
5,00 bis 50,00 EUR
16 Melderecht
16.1 Auskünfte aus dem Melderegister
16.1.1 einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG) 5,00 EUR
16.1.2 erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) 10,00 EUR
16.1.3 Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt 1,50 EUR
16.1.4 Gruppenauskunft nach Nr. 16.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird 15,00 bis 2.500,00 EUR
16.2 Datenübermittlungen
16.2.1 Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenermittlung erstreckt 1,50 EUR
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
16.2.2 Datenübermittlung noch Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde 10,00 bis 2.500,00 EUR
16.2.3 Datenübermittlung an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 0,15 EUR pro über-
mitteltem Datensatz
16.3 Bescheinigungen der Meldebehörde
16.3.1 Wählbarkeitsbescheinigungen nach § 10 Abs. 4 KomWG n.F., je Bescheinigung 15,00 EUR
16.3.2 Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung
Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte
5,00 EUR
16.4 Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde 2,50 bis 500,00 EUR
16.5 Gebührenfrei sind
16.5.1 die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung,
16.5.2 die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG),
16.5.3 die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 MG)
16.5.4 die Eintragung einer Auskunftssperre (§ 33 MG)
17 Lohnsteuerkarten
Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte für eine verlorengegangene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarte
5,00 EUR
18 Schreibgebühren
18.1 Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet)
18.1.1 für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefaßt sind 5,00 EUR
18.1.2 für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind 10,00 EUR
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
18.1.3 für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 6,50 EUR
18.2 Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben
18.2.1 bei einem Format bis zu DIN A4 0,50 EUR
18.2.2 bei einem größeren Format je Seite 1,00 EUR
18.3 Für Ablichtungen, die einen erhöhten Zeitaufwand erfordern, z.B. Auszüge aus dem Bebauungsplan 5,00 bis 15,00 EUR
18.4 Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite 2,50 bis 2,50 EUR
19 Straßenrechtliche Sondernutzung
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus
10,00 bis 250,00 EUR
20 Zurücknahme eines Antrags
(§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung)
1/10 bis 1/2 der vollen 
Gebühr, mindestens 1,50 EUR

Durch Satzung vom 13. Dezember 2001 erhielten der Artikel 9 Nr. 2 laufende Nr. 11 folgende Fassung:
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
11 Fundsachen.
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder
11.1 bei Sachen bis zu 500,00 EUR Wert 2 % des Wertes,
mindest. jedoch 1,50 EUR
11.2 bei Sachen über 500,00 EUR Wert 2% von 500,00 EUR und

Durch Satzung vom 13. Dezember 2001 wurde dem Artikel 9 Nr. 2 folgende Nummer angefügt:
Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR
21 Für Anordnungen im Rahmen des Polizeirechts werden erhoben
21.1 für Anordnungen 50,00 EUR
21.2 für Anordnungen mit Androhung des Verwaltungszwangs 60,00 EUR
21.3 für Anordnungen mit Androhung der sofortigen Vollziehung 90,00 EUR

Artikel 10
Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Bad Ditzenbach

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Bad Ditzenbach in der Fassung vom 20. November 1997, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 27. November 1997 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. Ihm obliegt die Entscheidung über
1. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
2. die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung (Abrechnungsbeschluss) unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme des Vermögensplans oder des Erfolgsplans handelt;
3. den Erwerb anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
4. die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
5. die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn der Wert des Gegenstands 500,00 EUR übersteigt;
6. die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn die Belastung im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt von mehr als 500,00 EUR;
8. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Wasserbezugsverträgen;
9. die Festsetzung der allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen (Entgelte für den Wasserbezug, Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskostenersätze usw.) und den Abschluss von Sonderabnehmerverträgen;
10. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 S. 2;
11. die Bestellung anderer als der in Abs. 3 Nr. 6 genannten Sicherheiten und die Übernahme von Bürgschaften, wenn der Betrag oder Wert im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
12. die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, wenn der Betrag der Verpflichtung 500,00 EUR übersteigt oder die Verpflichtung auch künftige Wirtschaftsjahre berührt;
13. die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite und den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte;
14. die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
15. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs einschließlich des Abschlusses von Vergleichen, wenn der Anspruch im Einzelfall mehr als 500,00 EUR beträgt;
16. die Zustimmung zu Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn diese die veranschlagten Aufwendungen im Einzelfall um 1.000,00 EUR übersteigen und nicht unabweisbar sind, und zu Mehrausgaben bei den im Vermögensplan veranschlagten Investitionsausgaben, wenn diese für das einzelne Vorhaben 1.000,00 EUR übersteigen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

"Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 439.711,00 EUR festgesetzt."

Artikel 11
Änderung der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung

Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 18.01.2001, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 25. Januar 2001 wird wie folgt geändert:

1. § 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße entsprechend diesen Vorschriften geahndet werden."

2. § 23 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 12
Änderung der Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung

Die Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung in der Fassung vom 05. Mai 1994, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt vom 19. Mai 1994 wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

"Je Stellplatz, der abgelöst wird, ist ein Betrag von 3.750,00 EUR zu zahlen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

"Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt unter folgenden Auflagen und Bedingungen:
1. An die Gemeinde Bad Ditzenbach ist ein Betrag von 3.750,00 EUR (in Worten: dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) zu zahlen. Der Betrag ist sofort fällig.
2. In die Baugenehmigung ist folgende Bedingung aufzunehmen:
    "Der Baubeginn ist erst zulässig, wenn der Baurechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde Bad Ditzenbach über den Eingang eines Betrages in Höhe von 3.750,00 EUR (in Worten: dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung des Bauherrn vorliegt. Diese Verpflichtung gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Bauherrn.""

Artikel 13
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2001 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:
Bad Ditzenbach, den 28. September 2001

gez. Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 4. Oktober 2001

©  6. Oktober 2001 - 22. Januar 2006


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