vom 27. September 2001
geändert durch Satzung zur Änderung der Euro-Anpassungs-Satzung vom 13. Dezember 2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 5a, 6, 8, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes und der §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes, sowie der §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, 15, 18a, 27, 36 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg und § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg sowie § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes und § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 27. September 2001 folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Abwassersatzung
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Fassung vom 26. November 1998, Inkraftgetreten am 01. Januar 1999 wird wie folgt geändert:
§ 32 erhält folgende Fassung:
"Der Abwasserbeitrag setzt sich zusammen aus:
Teilbeträgen
je m2 Nutzungsfläche (§ 25)
EUR
1. für den öffentlichen Abwasserkanal
2,12
2. für den mechanischen und biologischen Teil
des Klärwerks samt Zuleiter zum Klärwerk
und den Regenüberlaufbecken
2,02"
Artikel 2
Änderung der Wasserversorgungssatzung
Die Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser in der Fassung vom 26. November 1998, Inkraftgetreten am 01. Januar 1999, wird wie folgt geändert:
1. § 35 erhält folgende Fassung:
"Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,38 EUR. "
2. § 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei
Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Maximaldurchfluss (Qmax.)
3 und 5
7 und 10
20
30 m3/h
Nenndurchfluss (Qmax.)
1,5 und 2,5 3,5 und 5 (6)
10
15 m3/h
EUR/Monat
1,00
2,50
5,00 10,00
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Gebühr."
3. § 50 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 EUR."
Artikel 3
Änderung der Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer
Die Satzung über die Erhebung von Grund- und Gewerbesteuer in der Fassung vom 15. Dezember 1994, zuletzt geändert am 14. Dezember 1995, Inkraftgetreten am 01. Januar 1995 wird wie folgt geändert:
§ 3 erhält folgende Fassung:
"Grundsteuerkleinbeträge i.S. von § 28 (2) Grundsteuergesetz werden entsprechend den dort aufgeführten Bestimmungen fällig."
Artikel 4
Änderung der Feuerwehrsatzung
Die Feuerwehrsatzung in der Fassung vom 19. August 1993, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 26. August 1993 wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
"(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße entsprechend § 14 Absatz 2 Feuerwehrgesetz ahnden."
2. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem Wert von 100,00 EUR in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen."
Artikel 5
Feuerwehrkostenersatzsatzung
Die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr in der Fassung vom 16. Januar 1997, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 23. Januar 1997 wird wie folgt geändert:
1. Das Verzeichnis der Kostenerstattungssätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Ditzenbach erhält folgende Fassung:
"Verzeichnis der Kostenerstattungssätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bad Ditzenbach
Für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Ditzenbach werden folgende Kostenerstattungssätze berechnet:
1. Personalkosten
je Feuerwehrangehöriger und Stunde
35,00 EUR
2. Fahrzeugkosten
je Fahrzeug und Stunde einschließlich der zugeladenen Geräte
Mannschaftstransportwagen (MTW)
40,00 EUR
Löschgruppenfahrzeug LF 8
100,00 EUR
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
100,00 EUR
Tanklöschfahrzeug TLF 16
125,00 EUR
3. Pauschaler Verrechnungssatz
bei Fehlalarm durch private Brandmeldeanlagen
375,00 EUR
Es werden die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe der
Pauschale verrechnet, darüber hinausgehende Kosten sind
mit der Pauschale abgegolten.
4. Sicherheitswachdienst
Personalkosten je Feuerwehrangehöriger und Stunde
20,00 EUR
Fahrzeugkosten je Fahrzeug und Einsatz
60,00 EUR
Bei Veranstaltungen örtlicher Vereine werden keine Kostenersätze erhoben.
5. Verwaltungskosten
pauschal
20,00 EUR"
Artikel 6
Änderung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung
Die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr in der Fassung vom 04. Juli 1991, zuletzt geändert am 05. Juni 1996, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 13. Juni 1996 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 und 3 erhält folgende Fassung:
"(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 8,00 EUR."
"(3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung
des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt
wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 1 EUR je zu entschädigende
Stunde."
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 15,00 EUR für die ersten drei Stunden und von 10 EUR für je weitere drei Stunden gewährt. Entsteht neben den Auslagen tatsächlich ein Verdienstausfall, erhöht sich der Durchschnittssatz für diese Zeit auf 7,50 EUR/Stunde."
3. § 3 erhält folgende Fassung:
"Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die in der Aus- und Fortbildung und in anderen Bereichen über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter und andere Tätigkeiten:
Feuerwehrkommandant
500,00 EUR/Jahr
Löschzugführer
150,00 EUR/Jahr
Gerätewart
500,00 EUR/Jahr
Jugendwart
150,00 EUR/Jahr
Wird die Funktion über einen Zeitraum von mehr als 6 Monate hinweg nicht ausgeübt, so wird die Entschädigung nur für die Monate mit der Funktion gewährt."
4. § 4 erhält folgende Fassung:
"Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen
(§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz), sind die §§ 1 und
2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene
Zeitversäumnis gilt.
Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer
Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung
für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 7,50 EUR/Stunde
gewährt."
Artikel 7
Änderung der Gutachterausschussgebührensatzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss in der Fassung vom 10. Oktober 1991, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 24. Oktober 1991 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1, 2 und 5 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die
Gebühr bei einem Wert
> bis 25000 EUR
200,00 EUR
> bis 100 000 EUR
200,00 EUR
zzgl. 0,4% aus dem Betrag über 25 000 EUR
> bis 250 000 EUR
500,00 EUR
zzgl. 0,25% aus dem Betrag über 100 000 EUR
> bis 500.000 EUR
875,00 EUR
zzgl. 0,13 % aus dem Betrag über 250000 EUR
> bis 5 Mio. EUR
1200,00 EUR
zzgl. 0,06 % aus dem Betrag über 500.000 EUR
> über 5 Mio. EUR
3900,00 EUR
zzgl. 0,04 % aus dem Betrag über 5 Mio. EUR
(2) Bei unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken beträgt die Gebühr 60 % der Gebühr nach Abs. 1, mindestens jedoch 200,00 EUR."
"(5) Für die Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 beträgt die Gebühr 200,00 EUR."
Artikel 8
Änderung der Streupflicht-Satzung
Die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in der Fassung vom 30. November 1989, Inkraftgetreten am 01. Januar 1990 wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend den dort aufgeführten Bestimmungen mit einer Geldbuße geahndet werden."
Artikel 9
Änderung der Verwaltungsgebührensatzung
Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der Fassung vom 27. Mai 1992, Inkraftgetreten am 01. Juli 1992 wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 1 und 4 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für Amtshandlungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 1,50 EUR bis 2.500,00 EUR zu erheben."
"(4) Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, wird
ein Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag
ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr
erhoben.
Wird der Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher
Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen
oder unterbleibt die Amtshandlung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden
Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis
zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr
beträgt 1,50 EUR."
2. Das Gebührenverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Gebührenverzeichnis
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
1 | Ablehnung eines Antrags usw.
(§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung) |
1/10 bis volle Gebühr
mindestens 1,50 EUR |
wegen Unzuständigkeit | gebührenfrei | |
2 | Allgemeine Verwaltungsgebühr
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) |
1,50 bis 2.500,00 EUR |
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
3 | Anträge
Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. |
1,50 bis 100,00 EUR |
4 | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder
Einsichtnahme in solche mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) |
1,50 bis 50,00 EUR |
5 | Bausachen | |
5.1 | Bestätigung des Zeitpunktes des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO) | 0,5 v. Tsd. d. Bau-/
Abbruchkosten mind. 25,00 EUR |
5.2 | Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO | wie 5.1 |
5.3 | Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren (§ 55 LBO) | 5,00 EUR / Angrenzer
mind. 25,00 EUR |
6 | Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) | |
von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen | 2,50 bis 500,00 EUR | |
7 | Beglaubigung, Bestätigungen | |
7.1 | Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln
Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz |
1,50 bis 125,00 EUR |
7.2 | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen,
Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder
privaten Schriftstücken mit der
Urschrift je Seite |
0,50 bis 5,00 EUR
mindestens 1,50 EUR |
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
7.3 | Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen,
Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder
privaten Schriftstücken mit der Urschrift
je Seite |
0,50 bis 2,50 EUR
mindestens 1,50 EUR |
7.4 | Wird die Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren (Nr. 18) hinzu | |
8 | Bescheinigungen | |
8.1 | Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist) | 2,50 bis 50,00 EUR |
8.2 | Ausstellung von Negativzeugnissen gemäß § 28 Abs. 1 BauGB | 10,00 EUR |
8.3 | Gebührenfrei sind:
Bestätigungen, die die Gemeinde Bad Ditzenbach für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (Z.B. §§ 10b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausgestellt (Spendenbescheinigungen) |
|
9 | Bestattungsrecht | |
9.1 | Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) | 2,50 bis 25,00 EUR |
9.2 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) | 2,50 bis 15,00 EUR |
10 | Feiertagsrecht | |
10.1 | Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes (§§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz) | 10,00 bis 50,00 EUR |
10.2 | Befreiung von Tanzverboten an bestimmten Feiertagen (§§ 11, 12 Absatz 1 Feiertagsgesetz) | |
10.2.1 | pro Tag, an dem die Tanzveranstaltung von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind | 25,00 bis 100,00 EUR |
10.2.2 | pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind | 50,00 bis 200,00 EUR |
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
11 | Fundsachen
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder |
|
11.1 | bei Sachen bis zu 1000,00 DM Wert | 2 % des Wertes
mindest. jedoch 1,50 EUR |
11.2 | bei Sachen über 1000,00 DM Wert | 2 % von 500,00 EUR und
1 % des Mehrwertes |
12 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist | 2,50 bis 500,00 EUR |
13 | Gutachten (Augenscheine) nach dem Wert des Gegenstandes | 1 bis 5 % mindestens
jedoch je angefangene halbe Stunde der Inan- spruchnahme 12,50 EUR |
14 | Geschäftsstelle des Gutachterausschusses | |
14.1 | Auskunft aus der Kaufpreissammlung | 2,50 bis 50,00 EUR |
14.2 | Auskunft über Bodenrichtwerte | 2,50 bis 25,00 EUR |
15 | Amtshandlung im Kirchenaustrittsverfahren
je Person |
5,00 bis 50,00 EUR |
16 | Melderecht | |
16.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | |
16.1.1 | einfache Auskunft (§ 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG) | 5,00 EUR |
16.1.2 | erweiterte Auskunft (§ 32 Abs. 2 MG) | 10,00 EUR |
16.1.3 | Gruppenauskunft (§ 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt | 1,50 EUR |
16.1.4 | Gruppenauskunft nach Nr. 16.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird | 15,00 bis 2.500,00 EUR |
16.2 | Datenübermittlungen | |
16.2.1 | Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 29 MG) und an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 30 MG) jeweils für jede Person, auf die sich die Datenermittlung erstreckt | 1,50 EUR |
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
16.2.2 | Datenübermittlung noch Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde | 10,00 bis 2.500,00 EUR |
16.2.3 | Datenübermittlung an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) | 0,15 EUR pro über-
mitteltem Datensatz |
16.3 | Bescheinigungen der Meldebehörde | |
16.3.1 | Wählbarkeitsbescheinigungen nach § 10 Abs. 4 KomWG n.F., je Bescheinigung | 15,00 EUR |
16.3.2 | Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen
der Meldebehörde je Bescheinigung
Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte |
5,00 EUR |
16.4 | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde | 2,50 bis 500,00 EUR |
16.5 | Gebührenfrei sind | |
16.5.1 | die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung, | |
16.5.2 | die Auskunft an den Betroffenen (§ 11 MG), | |
16.5.3 | die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters (§§ 12, 13 MG) | |
16.5.4 | die Eintragung einer Auskunftssperre (§ 33 MG) | |
17 | Lohnsteuerkarten
Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte für eine verlorengegangene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Lohnsteuerkarte |
5,00 EUR |
18 | Schreibgebühren | |
18.1 | Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. (sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden), die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 (der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet) | |
18.1.1 | für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefaßt sind | 5,00 EUR |
18.1.2 | für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind | 10,00 EUR |
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
18.1.3 | für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde | 6,50 EUR |
18.2 | Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben | |
18.2.1 | bei einem Format bis zu DIN A4 | 0,50 EUR |
18.2.2 | bei einem größeren Format je Seite | 1,00 EUR |
18.3 | Für Ablichtungen, die einen erhöhten Zeitaufwand erfordern, z.B. Auszüge aus dem Bebauungsplan | 5,00 bis 15,00 EUR |
18.4 | Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite | 2,50 bis 2,50 EUR |
19 | Straßenrechtliche Sondernutzung
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus |
10,00 bis 250,00 EUR |
20 | Zurücknahme eines Antrags
(§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung) |
1/10 bis 1/2 der vollen
Gebühr, mindestens 1,50 EUR |
Durch Satzung vom 13. Dezember 2001 erhielten der Artikel 9 Nr. 2 laufende Nr. 11 folgende Fassung:
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
11 | Fundsachen.
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder |
|
11.1 | bei Sachen bis zu 500,00 EUR Wert | 2 % des Wertes,
mindest. jedoch 1,50 EUR |
11.2 | bei Sachen über 500,00 EUR Wert | 2% von 500,00 EUR und |
Durch Satzung vom 13. Dezember 2001 wurde dem Artikel 9 Nr. 2 folgende Nummer angefügt:
Lfd.Nr. | Amtshandlung | Gebühr in EUR |
21 | Für Anordnungen im Rahmen des Polizeirechts werden erhoben | |
21.1 | für Anordnungen | 50,00 EUR |
21.2 | für Anordnungen mit Androhung des Verwaltungszwangs | 60,00 EUR |
21.3 | für Anordnungen mit Androhung der sofortigen Vollziehung | 90,00 EUR |
Artikel 10
Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung
Bad Ditzenbach
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Wasserversorgung Bad Ditzenbach in der Fassung vom 20. November 1997, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 27. November 1997 wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet.
Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm
durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind.
Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz
einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen. Ihm obliegt die
Entscheidung über
1. den Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
wenn die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
2. die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung
der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für
die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung
(Abrechnungsbeschluss) unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme
des Vermögensplans oder des Erfolgsplans handelt;
3. den Erwerb anderer Gegenstände des Anlagevermögens, wenn
die Gegenleistung für den Erwerb im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
4. die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, wenn der Wert im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
5. die Veräußerung anderer Gegenstände des Anlagevermögens,
wenn der Wert des Gegenstands 500,00 EUR übersteigt;
6. die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten, wenn die Belastung im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen
Vermögensgegenständen bei einem jährlichen Nutzungsentgelt
von mehr als 500,00 EUR;
8. den Abschluss, die Änderung und Aufhebung von Wasserbezugsverträgen;
9. die Festsetzung der allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich
der dazugehörenden Preisregelungen (Entgelte für den Wasserbezug,
Baukostenzuschüsse, Hausanschlusskostenersätze usw.) und den
Abschluss von Sonderabnehmerverträgen;
10. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2 S. 2;
11. die Bestellung anderer als der in Abs. 3 Nr. 6 genannten Sicherheiten
und die Übernahme von Bürgschaften, wenn der Betrag oder Wert
im Einzelfall 500,00 EUR übersteigt;
12. die Übernahme von Verpflichtungen aus Gewährverträgen
und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte,
wenn der Betrag der Verpflichtung 500,00 EUR übersteigt oder die Verpflichtung
auch künftige Wirtschaftsjahre berührt;
13. die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite und
den Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte;
14. die Führung von Rechtsstreitigkeiten;
15. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs einschließlich
des Abschlusses von Vergleichen, wenn der Anspruch im Einzelfall mehr als
500,00 EUR beträgt;
16. die Zustimmung zu Mehraufwendungen des Erfolgsplans, wenn diese
die veranschlagten Aufwendungen im Einzelfall um 1.000,00 EUR übersteigen
und nicht unabweisbar sind, und zu Mehrausgaben bei den im Vermögensplan
veranschlagten Investitionsausgaben, wenn diese für das einzelne Vorhaben
1.000,00 EUR übersteigen."
2. § 3 erhält folgende Fassung:
"Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 439.711,00 EUR festgesetzt."
Artikel 11
Änderung der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung
Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 18.01.2001, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt am 25. Januar 2001 wird wie folgt geändert:
1. § 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße entsprechend diesen Vorschriften geahndet werden."
2. § 23 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 12
Änderung der Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung
Die Bestimmungen über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung in der Fassung vom 05. Mai 1994, veröffentlicht im Gemeindemitteilungsblatt vom 19. Mai 1994 wird wie folgt geändert:
1. § 2 erhält folgende Fassung:
"Je Stellplatz, der abgelöst wird, ist ein Betrag von 3.750,00 EUR zu zahlen."
2. § 3 erhält folgende Fassung:
"Die Zustimmung der Gemeinde erfolgt unter folgenden Auflagen und Bedingungen:
1. An die Gemeinde Bad Ditzenbach ist ein Betrag von 3.750,00 EUR (in
Worten: dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) zu zahlen. Der Betrag
ist sofort fällig.
2. In die Baugenehmigung ist folgende Bedingung aufzunehmen:
"Der Baubeginn ist erst zulässig, wenn der
Baurechtsbehörde eine schriftliche Bestätigung der Gemeinde Bad
Ditzenbach über den Eingang eines Betrages in Höhe von 3.750,00
EUR (in Worten: dreitausendsiebenhundertfünfzig Euro) zur Erfüllung
der Stellplatzverpflichtung des Bauherrn vorliegt. Diese Verpflichtung
gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Bauherrn.""
Artikel 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2001 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung der Abgabe die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben.
Hinweis:
Ausgefertigt:
Bad Ditzenbach, den 28. September 2001
gez. Ueding
Bürgermeister
Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 4. Oktober 2001
© 6. Oktober 2001 - 22. Januar 2006