Polizeiverordnung
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern
(Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)

vom 19. Januar 2001

geändert durch Euro-Anpassungs-Satzung vom 27. September 2001

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar1992 (GBl.S.1) wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 18.01.2001 verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind § 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet.

(2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne von § 42 Abs. 4 a StVO und Treppen (Staffeln).

(3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze.

Abschnitt 2
Schutz gegen Lärmbelästigung

§ 2
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden.

Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.

§ 3
Lärm aus Gaststätten

Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.

§ 4
Lärm von Sport- und Spielplätzen

(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden.

Zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr muss auf das Ruhebedürfnis der Anlieger Rücksicht genommen werden

(2) Das Mehrzweck-Kleinspielfeld der Gemeinde im Ortsteil Bad Ditzenbach darf werktags in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 9.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr nicht benützt werden.

(3) Das Mehrzweck-Kleinspielfeld der Gemeinde im Ortsteil Gosbach darf an Sonn- und Feiertagen nicht benützt werden. Von Montag bis Freitag darf das Kleinspielfeld in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr und samstags zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr nicht benützt werden.

(4) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.

§ 5
Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen in der Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. Ä.

(2) Die Vorschriften nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Rasenmäherlärm-Verordnung, bleiben unberührt.

§ 6
Störungen durch den Fahrzeugverkehr außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege

Bei der Benutzung von Fahrzeugen in bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten,
1. Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen oder hochzujagen,
2. Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,
3. Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen,
4. Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abzugeben,
5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen,
6. sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen, insbesondere bei Gast- und Beherbergungsstätten, lärmend zu unterhalten.

§ 7
Lärm durch Tiere

Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltend tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

§ 8
Altglassammelbehältere

Altglassammelbehälter dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 21.00 Uhr benutzt werden.

Abschnitt 3
Umweltschädliches Verhalten und Belästigung der Allgemeinheit

§ 9
Abspritzen von Fahrzeugen

(1) Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt.

(2) Das Abwaschen von Fahrzeugen ist nur gestattet, wenn dadurch keine Glatteisbildung auf öffentlichen Straßen zu erwarten ist.

§ 10
Benutzung öffentlicher Brunnen

Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

§ 11
Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen.

§ 12
Gefahren durch Tiere

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizei-behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 13
Verunreinigung durch Hunde

Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.

§ 14
Belästigung durch Ausdünstungen u. Ä.

Übel riechende Gegenstände und Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden.

§ 15
Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen

(1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrich-tungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt
- außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagtafeln usw.) zu plakatieren;
- andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen.

Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) für Anschläge, die in Zusammenhang mit den durch das Volk vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen für die Dauer des Wahlkampfes angebracht werden.
b) für Anschläge, die von örtlichen Vereinen und Vereinen der Nachbargemeinden im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen angebracht werden.

(3) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist.

(4) Wer entgegen den Verboten des Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgem plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird.

§ 16
Aufstellen von Wohnwagen und Zelten

Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht auf-gestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zur Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden.

§ 17
Bienenhaltung

Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden.

§ 18
Belästigung der Allgemeinheit

(1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt:
1. das Nächtigen,
2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns,
3. das Verrichten der Notdurft,
4. das Lagern oder dauerhafte Verweilen außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu belästigen,
5. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln.

(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches und des Betäubungsmittelgesetzes bleiben unberührt.

Abschnitt 4
Schub der Grün- und Erholungsanlagen

§ 19
Ordnungsvorschriften

(1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt,
1. Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten;
2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten, Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedungen oder Sperren zu überklettern;
3. außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch die Ruhe Dritter gestört oder Besucher belästigt werden können;
4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen und sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen;
5. Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen;
6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätzen oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden;
7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen
8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen;
9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) zu treiben, zu reiten, zu zelten, zu baden oder Boot zu fahren;
10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt auch für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden.

(2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

Abschnitt 5
Anbringen von Hausnummern

§ 20
Hausnummem

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Zif-fern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

(3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, so weit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 21
Zulassung von Ausnahmen

Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegerate, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden,
2. entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt,
4. entgegen § 4 Abs. 2 und 3 die Mehrzweck-Kleinspielfelder der Gemeinde benützt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt
6. entgegen § 6 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt oder hochjagt, Garagen- und Fahrzeugtüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotoren und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, Schallzeichen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen abgibt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm erzeugt, sich bei nächtlichen An- und Abfahrten von Kraftfahrzeugen lärmend unterhält,
7. entgegen § 7 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden,
8. entgegen § 8 Altglassammelbehälter benutzt,
9. entgegen § 9 Abs. 1 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt,
10. entgegen § 9 Abs. 2 Fahrzeuge abwäscht, obwohl sich dabei Glatteis auf öffentlichen Straßen bildet,
11. entgegen § 10 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
12. entgegen § 11 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält,
13. entgegen § 12 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden,
14. entgegen § 12 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt,
15. entgegen § 12 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt,
16. entgegen § 13 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt,
17. entgegen § 14 übel riechende Gegenstände und Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert,
18. entgegen § 15 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 15 Abs. 4 beschriebenen Beseitungspflicht nicht nachkommt,
19. entgegen § 16 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstücksbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet,
20. entgegen § 17 Bienenstände aufstellt,
21. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt,
22. entgegen § 18 Abs. 1 Nr.2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet,
23. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,
24. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 4 außerhalb von Freiausschankflächen oder Einrichtungen, wie Grillstellen u. Ä., ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses lagert oder dauerhaft verweilt,
25. entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 5 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert,
26. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenflächen betritt,
27. entgegen § 19 Abs. 1 Nr.2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert,
28. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt,
29. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht,
30. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt,
31. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt,
32. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt,
33. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt,
34. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt,
35. entgegen § 19 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt,
36. entgegen § 19 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt,
37. entgegen § 20 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
38. unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 20 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 20 Abs. 2 anbringt.

(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 21 zugelassen worden ist.

(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 10 DM (5 €) und höchstens 2.000 DM (1.023 €) und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 1.000 DM (511 €) geahndet werden.

Durch Artikel 11 der Euro-Anpassungs-Satzung vom 27. September 2001 erhielt der § 22 Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße entsprechend diesen Vorschriften geahndet werden."

§ 23
In-Kraft-Treten

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die in Klammern genannten €-Beträge treten zum 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die frühere Polizeiverordnung vom 29. August 1991 außer Kraft.

Durch Artikel 11 der Euro-Anpassungs-Satzung vom 27. September 2001 wurde der § 23 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:
Bad Ditzenbach, den 19.01.2001

Ortspolizeibehörde
gez.: Ueding
Bürgermeister

In Kraft getreten am 26. Januar 2001
In Kraft treten der Änderungen am 1. Januar 2002

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 25. Januar 2001 / 4. Oktober 2001

©  6. Oktober 2001 - 22. Januar 2006


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