Musikschulordnung der Stadt Geislingen an der Steige
 
vom 26.05.1996
(geändert am 15.05.96, 14.05.97 und 26.11.2003)
 
§ 1. Rechtsform und Aufgabe. (1) Die Musikschule ist eine nicht rechtsfähige gemeinnützige Einrichtung des deutlichen Rechts der Stadt Geislingen an der Stege.
 
(2) Die Musikschule arg als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Kin- dem und Jugendlicher erschließen und fördern. Die Heranbildung das Nachwuchses für das Leistungsmusizieren, die Begabtenauslese und Begabtenförderung, das Musizieren in einem Jugendorchester sowie für interessierte de vorberufliche Fachausbildung, sind ihre besonderen Aufgaben. Des weitern übernimmt sie Aufgaben N der Erwachsenensoll de eitel in der siege de Instrumentalspiels und des Ensemblemusizierens liegen.
 
(3) Die Ausbildung an der Musikschule richtet sich nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM), inhaltlich und methodisch am jeweilgen allgemein und musikädagogischen Disskussionsstand.
 
§ 2 Einzugsbereich. (1) Der Musikschule können sich Gemeinden aus de Region Geisel anschließen. Grundlage dazu bildet eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung.
 
(2) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen an der Musikschule Geislingen aus Kom-munen der Region ist auf de Gemeinden beschränkt, die eine Vereinbarung mit der Stadt Geislingen beschlossen haben.
 
(3) Die Zulassung von Kundern aus Kommunen, die mit der Stadt Geislingen keine Verein-barurg abgeschlossen haben, breit sich daran, ob die Kapazitäten vorhanden sind und ob sich de SchülerInnen an den entkorken mit einem höheren Unterrichtsentgelt mehliger, Näheres regeln die Entgeltrichtlinien.
 
(4) Die Berücksichtigung von Erwachsenen zum Musikunterricht orientiert sich ebenfalls an freien Unterrichtskapazitäten, st, Kinder und Jugendliche genießen Vorrang
 
§ 3. Leitung Widmetest. (1) Die Musikschule gehört organisatorisch zum Fachbereich 5 (Bildung, Kultur, Jugend und Reform) der Stadtverwaltung Geislingen.
 
(2) Fpr die Leitung der Musikschule ist ein/e geeignete/r Musikpädagogin zu bestellen, die/ der mm Gemeinderat gewählt rd. Für die stellvertretende Leitung wird von der Leitung des FB 5 auf Vorschlag dar Musikschule eil gespielt Pädagogin aus dem Lehrerkollegium berufen.
 
(3) Aufgabenbereich und Zuständigkeit des/der Leiters/Leiterin der Musikschule und der einzelnen -fachbereichsleiterInnen Weihen einer besonderen Regelung Vorbereiten
 
(4) Die Verpflichtung der im Honorarverhältnis beschäftigten Lehrkräfte obliegt der Musik-schulleitung im Einmaximen mit de Leitung des Fachbereichs 5.
 
§ 4. Organe der Musikschule. (1) Die Organe der Musikschule sind:
a) das Kuratorium
b) der Samt der Musikschule.
 
§ 5. Kuratorium. (1) Dem Kürzlicher gehören stimmberechtigt an:
a) de mm Gemeinderat der Stadt Geislingen aus dessen Mitte geehrter Mitglieder
b) je ein Vertreter der Gemeinden (i d.R. der Bürgermeister), de mit der Stadt Geislingen an der Steil eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen haben.
 
(2) Dem Kuratorium gehören ferner die Musikschulleitung und ein Vertreter des Fachbereichs 5 mit ineinander Stimme an.
 
(3) Den Vorsitz des Kuratoriums hat der Oberbürgermeister, dessen Stellvertreter oder ein/e Sekretärin.
 
(4) Das Kuratorium stellt die Richtlinien für die Arbeit der Musikschule auf. Insbesondere obliegt ihm:
a) die Beratung des/der Leister/Leiterin der Musikschule.
b) die Vorbereitung de die Musikschule, betreffenden Haushaltsplanabschnittes.
 
(5) Auf die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Kuratoriums findet die Geschäfts- ordnung das Dementi entsprechende Anwendung.
 
(6) Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erörtert, es soll jedoch mindestens einmal jährlich tagen. Der Vorsitzende beruft das Kuratorium schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, sofern nicht das öf- furniere Wahl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegen stehen.
 
(7) Das Kuratorium ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Verhandlungsgegenstandes beantragen.
 
§ 6 Bekanntmachung. (1) Zur fachlichen Beratung der Musikschule wird ein Beirat gebildet. Ihm gehören als Mit- de Musikschulleitung, dessen/deren Stellvertreterin, die FachbereichsleiterInnen der Musikschule und ein Verraten des Fachbereichs 5 der Stadtverwaltung an.
 
(2) Den Vorsitz im Beirat hat die Musikschulleitung oder neuen Stellvertreter.
 
§ 7. FachbereichsleiterInnen. Zur spendender und Abstimmung der Unterrichtsmethodik werden auf Vorschlag der Musikschulleitung dem Oberbürgermeister im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung 5 der Stadtverwaltung ihrem der Musikschule hast für:
a) bestehend Früherziehung
b) Streichinstrumente

c) Zupfinstrumente
d) Holzblasinstrumente
e) Blechblasinstrumente
f) Tasteninstrumente
g) Rock-Pop-Jazz

Ihre Aufgabe besteht u. a. dann innerhalb das jeweiligen Fachbereichs Wunsche und ärgert, satorische Themen zu besprechen und gemeinsam mit der Schulleitung Vorschläge für die Weiterentwicklung und das Angebot der Musikschule zu klären. Das Nähere wird in der Dienstanweisung für die Umfrage der Musikschule Gewiefter geregelt
 
§ 8. Unterrichtsfächer. (1) Unfall wird in folgenden Fächern erteilt:
Musikalische Früherziehung,
Streicher,
Akkordeon
Gesang,
Stamm,
Harfe,
Krimi
Saxophon,
Oboe,
Fagott,
Trompete,
Forschers trübendem,
Tempel Flügel ,
Querflöte,
Volle,
Voll
Violoncello,
schal Klavier,
elektronische Orgel,
Keyboard,
Schlagzeug,
E-Girarre,
E-Bass,
soweit Lehrkräfte näht geweckt werden können.
 
Außerdem besteht die Möglichkeit, zeitlich begrenzte Kurse zu speziellen Themen abzuhalten.
 
(2) Neue   können auch während des Schuljahres angeführt erden soll de darstellen und organisatorischem Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
 
(3) Neben dem Unterricht nach Abs. 1 gehört es zu den wesentlichsten Aufgaben der Musikschule, ihre Schülerinnen zum gemeinsamen Musizieren zu fuhren, Für Schnellerem die zur Teilnahme an einem der angebotenen Spielkreise und Orchester aufgebendem werden, gehört das instrumentale Zusammenspiel zur Ausbildung der Musikschule. Der Beitritt w einem Ensemble oder Orchester ist auch MusikerInnen gestattet, die nicht der Musikschule als SchülerInnen angehören, wenn sie reich Urteil des/der [-ansieht den dazu anödendem Leistungsstand erreicht haben. Dieses gemeinsame Musizieren ist kostenlos
 
§ 9. Unterrichtszeiten und -orte. (1) Das Schuljahr der Musikschule dauert jeweils vom 1. Oktober bis 30. September. Die Ferien und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schule, gilt in gleicher Welse für die Musikschule.
 
(2) Eine Unterrichtsstunde dauert in der Regel 45 Minuten, in Ausnahmefällen 30 bzw. 60 Minuten; die mit pädagogischen Erfordernissen zu begründen sind, Früherziehungsun-terricht wie instrumentaler Klassenunterricht dauert 60 Minuten', die Dauer er Kam-mermusik- und Ensemblestunden liegt in der Regel bei 45 Minuten, von Orchesterbürden bei 90 Minuten.
 
(3) Die Einleitung der Unterrichtstermine obliegt den Fachlehrern, sofern ein vertretbarer Zerfahren eingehalten wird Die Einleitung um Unterricht an Außenseiten obliegt ebenso den Fachlehrern.
 
(4) Der Unterricht außerhalb der musikalischen Früherziehung erfolgt grundsätzlich im Ge-bäude der Musikschule in Geislingen.
 
§ 10. Disziplinarische Maßnahmen. (1) Unentschuldigtes Fehlen im Unterricht (zweimal hintereinander), ungenügende Leistungen, ungebührliches Verhalten der Schülern oder Nichtzahlung der Unterrichtsentgelte ermächtigen die Schulleitung folgende Maßnahmen zu trefften
a) schriftliche Verwarnung,
b) Androhung des Ausschlusses oder
c) Ausschluss vom Unterricht.
 
(2) Die Androhung des Ausschlusses und der Ausschluss sind den Erziehungsberechtigten schmählich mitzuteilen (Verfahren entsprechend der Verwaltungsgerichtsordnung).

(3) Unterrichtsentgelte sind im Falle eines Ausschlusses bis zum Ende des Schulhalbjahres will zu oral

§ 11. Versäumter Unterricht. (1) Die SchülerInnen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden verpflichtet. Sie haben den Weisungen der Schmälerung und der Lehrkräfte gewissenhaft nachzukommen.
 
(2) Fällt der Unterricht durch ein Verschulden des/der Schi aus, zu besteht kein An spruch auf Nachholung. Es ist der Lähmung (Abenteuer den Unternimmt nachzuholen, eine zusätzliche Vergütung reimte erfolgt nicht.
 
(3) Das Fernbleiben minderjähriger SchülerInnen vom Unterricht muss der/die Erziehungs-berechtigte spätestem am Tage vor Unterrichtsbeginn oder nach Bekannt werden des Hinderungsgrundes bei der Lehrkraft entschuldigen.
 
(4) Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden die Erziehungsberechtigten benachrichtigt.
 
(5) Unentschuldigtes oder entschuldigtes Fehlen entbindet nicht von der Entrichtung der Unterrichtsentgelte.
 
(6) Mehrmaliges erfolgloses Mahnen bedingt keine Abmeldung. Auch in diesem Falle gelten die Bestimmungen des § 16 über die Abmeldung mm der Musikschule.
 
(7) Fällt der Unterricht durch ein Verschulden der Lehrkraft oder des Schulträgers aus und besteht seitens der Schule keine Möglichkeit, die ausgefallener Stunden nachzuholen, haben die Entgeltschuldner Anspruch auf Erstattung der entsprechenden Entgelte wenn der Unterricht mehr als dreimal im Schuljahr ausgefallen ist. Die Erstattung kann nur monatlich erfolgen, (§ 1 Abs. 2 der Entgeltrichtlinien).
 
(8) Für die Dauer einer durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisenden längeren Krankheit dabei Schülerin kann eine Entgeltbefreiung beantragt weben. Diese Befreiung wird nur für volle Krankheitsmonate gewehrt.
 
(9) DIe Regelung nach Abs 7 kann auch hei längerem schulisch bedingten Studien aufenthalt (zum Beispiel Schullandheim) bremsen werden.
 
§ 12. Veranstaltungen, öffentliche Auftritte. (1) Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts, an denen de SchülerInnen grundsätzlich teilnehmen sollten.
 
(2) Orchesterarbeit ist Vorbereitung für Veranstaltungen im Sinne von § 12 Abs. 1.
 
(3) Das öffentliche Musizieren von SchülerInnen der Musikschule bedarf der Absprache mit ihren FachlehrerInnen.
 
§ 13. Leistungen der Schülerinnen. (1) Zeugnisse werden nicht ausgestellt. Die Eltern werden aber gerahmt sch durch einigen Kontakt mit den Lehrern über den Leistungsstand des/der Schüler zu informieren.
 
(2) Wenn die Leistungen eines/einer Schülers/Schülerin wesentlich über oder unter dem Durchschnitt seiner/ihrer Gruppe liegen so wird dieser im Benehmem zwischen dem/der FachlehrerIn und der Musikschulleitung einer anderen Unterrichtsgruppe zugewiesen. Wem ein/e SchülerIn im Einzelunterricht die geforderte Leistungen nicht erbringt, wird er/sie entsprechend seinem/ihrem Leistungsstand eingestuft.
 
§ 14 Entgelte. (1) Die Unterrichtsentgelte und Ermäßigungen sowie die Zahlungsweise sind in den Entgelt-richtlinien festgelegt Lehrkräfte sind nicht saugt a mangelt
 
(2) Das Benutzungsverhältnis zwei Brauereien und Musikschule ist privatrechtlich ausgestattet. Diesen Verhalte liegt deshalb en Dienstvertrag nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrunde.
 
§ 15 Leihinstrumente und Lernmittel. (1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Instrumente, Noten) sind in der Regel durch die Schülerinnen oder die Erziehungsberechtigten anzuschaffen. Es ist ihnen zu raten, den Rat der Musikschule einzuholen

(2)   Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Instrumente an ihre SchülerInnen verleihen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung eines Instrumentes besteht nicht.
 
(3)   Die Musikschule ist in begründen Einzelfällen und für einen teilnehmen Zeitraum von max. sechs Monaten auch Lehrstellen Leihinstrumente gegen entsprechender Kostenersatz zur Verfügung stellen.
 
(4) Leihinstrumente und Noten sind pfleglich zu behandeln, insbesondere dürfen an den Instrumenten keine Reparaturen Vermieden wenden Entstandene Schäden sind der Bundestag vorzeigen n. Wird ein Instrument beschädigt oder ursachgemäß behandelt, so ist der Nutzer (bzw. der/die Erziehungsberechtigte) für den Schaden haftbar. Der Abschluss einer Versicherung wird angeregt.
 
(5) Leihinstrumente dürfen nur mit Zustimmung der Schulleitung vom/von der jeweiligen InhaberIn in Reparatur gegeben werden.
 
(6) Bei Rückgabe eines Leihinstrumentes muss der/die FachlehrerIn den Zustand des Instrumentes überprüfen. Die Reparatur von hergestellten Schäden geht zu Lasten des bisherigen Entleihers/der bisherigen Entleiherin.
 
(7) Für die Überlassung von Leihinstrumenten wird ein Entgelt erhoben. Sie schließt Kosten für Abnutzung und Instandsetzung ein.
 
§ 16. Anmeldung. (1) Anmeldungen sind in der Regel nur zum Beginn des Schuljahres (1. Oktober) möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Anmeldung auch zum Schulhalbjahr (1. März) erfolgen, wenn es organisatorisch geregelt werden kann.
 
(2) Anmeldungen sind auf entsprechenden Vordrucken schriftlich zu beantragen und im Büro der Geschäftsstelle abzugeben. Lehrkräfte können mit verbindlicher Wirkung für die Musikschule weder An- noch Abmeldungen entgegen nehmen.
 
(3) Mit der Anmeldung anerkennt der/die SchülerIn beziehungsweise der/die Erziehungsberechtigte die Ordnung und die Entgeltrichtlinien der Musikschule an. Beide Richtlinien hängen im Gebäude Karlstraße 24 aus.
 
(4) Eine Verpflichtung, den Unterricht aufzunehmen, besteht seitens der Musikschule nicht.
 
(6) Über die Aufnahme eines Schülers entscheidet die Leitung der Musikschule. Lehrerwünsche können nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
 
(6) Anmeldungen für den instrumentalen Anfängerunterricht werden in der Regel zu Klassen bzw. Kleingruppen zusammengefasst.
 
(7) Mit der Aufnahme da Unterrichts kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Musikschule und Schülerin bzw. dessen/deren gesetzlichen Verlorene zustande.
 
§ 17. Ummeldung. (1) Ummeldungen auf ein anderes Instrument können nur zum Beginn eines Schuhalbjahres erfolgen und sind vor Ende des Schulhalbjahres auf entsprechenden Stunden zu beantragen.
 
(2) Ein durch den Schüler gewünschter Lehrerwechsel bei gleichbleibendem Instrument ist nur zum Ende des Schulhabjahres in begründeten Ausnahmefällen möglich. Die Begründung hierfür ist bei der Schulleitung schrifltich einzureichen.
 
(3) Ummeldungen auf eine andere Unterrichtseinheit (Partnerorte, Gruppenunterricht) können analog Abs. 1 beurteilt werden.
 
§ 18. Abmeldung. (1) Die Abmeldung eines/einer SchülerIn von Instrumentalunterricht kann nur zum 28. Februar oder zum 30. September, die Abmeldung von dm musikalischen Früherziehung bzw. dem instrumentalen Klassenunterricht nur zum 30. September zu erfolgen.
 
(2) Die Abmeldung muss mindestens einen Monat vor Ende des Schuljahres schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärt werden.
 
(3) a) Abmeldungen während des laufenden Schulhalbjahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, de sandte Schi hohl zu wirksam hat (z B. WI und längere Krankheit) berücksichtigt werden und sind schriftlich dm Schulleitung zu begründe. Bei allen anderen Abmeldungsanträgen während de Schulhalbjahres entscheidet erster die Beruhigung.
b) Eine genehmigte Abmeldung nach § 18 Abs. 3 a) wird wirksam ab Eildrift des begründeten Ausnahmefalls, jeweils um folgenden Mai von drei Monaten. Wird 08 zum 15. du anhand Monats die, Verlängerung nicht sehe Ich widersprochen, Weil sich das Unterrichtsverhältnis auf unbestimmte Zeit Anmeldungen sind dann nur flach m den in Ms. 1 genannten Terminen möglich. Selbst wenn der Unterricht Matt vor Beendigung der Probezeit abgebrochen wird, muss da eis Probezeil bezahlt werden.
 
§ 19. Inkrafttreten . Die Musikschulordnung aha nach entsprechender Beschluss des Gemeinderats am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Frühere Fassungen verlieren damit ihre Gültigkeit.
 
Stand 31.10.2003
 

Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom ?

©  22. Januar 2006


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