Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten

vom 11.04.1986
zuletzt geändert am 15.05.2001

1. Auf Grund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288) und § 18 Abs. 2 des Gesetzes über den kommuna-len Finanzausgleich (FAG) i.d.F. des Gesetzes vom 01.01.2000 (GBl. S.14) hat der Kreistag des Landkreises Göppingen am 29. Januar 2002 folgende Sat-zung zur Änderung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schüler-beförderungskosten vorn 11 04.1986 bzw. 04.07.1986, zuletzt geändert am 15.05.2001 mit Änderungen vom 17.09.1993, 17.01.1997 und 21.07.2001 erlassen

§ 1. Kostenerstattung: (1) Der Landkreis erstattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung den Schulträgern, den Wohngemeinden, wenn eine Schule außerhalb Baden-Württembergs besucht wird, den Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile.

(2) Beförderungskosten werden nur für Kinder in Schulkindergärten und für Schüler der in § 18 Abs. 1 FAG genannten Schulen erstattet, soweit sie in Baden-Württemberg wohnen. Satz 1 gilt nicht für Schüler, die eine Forderung, ausgenommen Darlehen, nach dem Ausbildungsförderungsgesetz oder dem Sozialgesetzbuch III. erhalten.

(3) Als Wohnung i. S. dieser Satzung gilt der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts.

(4) Beim Besuch einer Schule außerhalb Baden-Württembergs werden Beförderungskosten nicht erstattet, wenn eine in Baden-Württemberg verkehrsmäßig günstiger gelegene entsprechende öffentliche Schule besucht werden kann, es sei denn, ihr Besuch ist aus schulorganisatorischen Gründen ausgeschlossen.

Für Schüler der Abendrealschulen werden die Beförderungskosten nur während des letzten Schuljahres, für Schüler der Abendgymnasien nur während der letzten 1 1/2 Schuljahre erstattet, sofern eine Freistellung von der Berufstätigkeit nachgewiesen ist.

Der Bezug auf das "Sozialgesetzbuch 111" meint wohl das "Sozialgesetzbuch 11 - Pflegeversicherung "

§ 2. Stundenplanmäßiger Unterricht § 2 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Beförderungskosten werden nur erstattet, sofern sie durch die Teil-nahme an dem im Stundenplan vorgesehenen Unterricht (stundenplanmäßiger Unterricht) entstehen.

Beförderungskosten für Fahrten zwischen zwei Unterrichtsstätten (innerer Schulbetrieb) werden nicht erstattet.

(2) Stundenplanmäßiger Unterricht i. S. des Abs. 1 ist der Unterricht, der an den Schulen nach einem festen, für Lehrer und Schüler ver-bindlichen Stundenplan stattfindet.

(3) Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist stundenplanmäßi-ger Unterricht, sofern diese im Stundenplan ausgebracht ist und unter der Aufsicht eines Lehrers stattfindet.

(4) Nicht zum stundenplanmäßigen Unterricht gehören alle sonstigen Veranstaltungen, insbesondere die Teilnahme an Betriebsbesichti-gungen. Bundesjugendspielen, Exkursionen, Jahresausflügen, Schulferien, Schullandheimaufenthalten, Nachmittagsbetreuung, Studien- und Theaterfahrten, Berufs- und Studienplatzerkundungen, und anderen Praktika sowie der Besuch von Jugendverkehrsschulen.

(5) Dem stundenplanmäßigen Unterricht gleichgestellt sind die Vorbereitungskurse zur Schulfremdenprüfung für Sonderschüler.

§ 3. Mindestentfernung. (1) Als notwendige Beförderungskosten werden die Fahrtkosten erstattet
a) für Kinder in Schulkindergärten ohne Rücksicht auf die Entfer-nung zwischen Wohnung und Schulkindergarten,
b) für Schüler der Sonderschulen, mit Ausnahme der Schüler ab Klasse 5 der Sonderschulen für Lernbehinderte: ohne Rücksicht auf die Entfernung zwischen Wohnung und Schule,
c) für Schüler der Berufsschulen. ab einer Mindestentfernung von 20 km,
d) für Kinder der Grundschulförderklassen ab einer Mindestentfernung von 1,5 km,
e) für Schüler der Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen Gymnasien, Kollegs, Berufsfachschulen, Berufskollegs, Berufsoberschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und für Schüler mit Vollzeitunterricht des Berufsgrundbildungsjahres und Berufsvorbereitungsjahres sowie für Schüler ab der Klasse 5 der Sonderschulen für Lernbehinderte: ab einer Mindestentfernung von 3 km.

(2) Die Mindestentfernung nach Abs. 1 Buchst. c, d und e bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule.

(3) Für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d und e die in einem räumlich getrennten Wohnbezirk einer Gemeinde wohnen und außerhalb desselben eine Schule besuchen, sind die Beförderungskosten auch dann zu erstatten, wenn die kürzeste öffentliche Wegstrecke zwischen dem Mittelpunkt des Wohnbezirks und der Schule für die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Schüler mindestens 1,5 km, für die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Schüler mindestens 3 km beträgt.

Ein räumlich getrennter Wohnbezirk ist ein Ortsteil, der sich in deutlich erkennbarem Abstand zur nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung befindet und der aufgrund von § 5 Abs. 4 der Gemeindeordnung i. V. m. § 2 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 13. Februar 1976 (GBl. S.177) einen Namen erhalten hat.

(4) Beförderungskosten für Schüler nach Abs. 1 Buchst. d und e wer den unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Schüler bedeutet. Die m Straßenverkehr üblicherweise auftretende Gefahr gilt nicht als besondere Gefahr in diesem Sinne. Die Entscheidung darüber, ob eine besondere Gefahr vorliegt, trifft der Landkreis.

Der bisherige Absatz 5 betreffend inneren Schulbetrieb entfällt.

§ 4 Auswärtige Unterbringung, Wochenendheimfahrten. (1) Die notwendigen Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und einem auswärtigen Unterbringungsort werden nun für Schüler der Sonderschulen und der Aufbaugymnasien sowie für Berufsschüler, soweit deren Unterricht als Blockunterricht erteilt wird, erstattet.

(2) Notwendige Beförderungskosten i. S. des Abs. 1 sind i. d. R. die Beförderungskosten für Fahrten zwischen der Wohnung und dem auswärtigen Unterbringungsort zu Beginn und zum Ende des Schuljahres bzw. des Blockunterrichts oder der Ferien; darüber hinaus bei Schülern der Sonderschulen für Blinde, Gehörlose, Geistigbehinderte, Körperbehinderte, Schwerhörige, Sehbehinderte, Sprachbehinderte und für Erziehungshilfe auch die Kosten tun Wochenendheimfahrten.

(3) Auf die Erstattung der Kosten für die Fahrten zwischen dem auswärtigen Unterbringungsort und der Schule ist § 3 entsprechend anzuwenden.

§ 5. Begleitpersonen. (1) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nur erstattet, wenn die Begleitung wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eines Schülers oder Kindes erforderlich ist Die Notwendigkeit einer Begleitung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(2) Beförderungskosten für Begleitpersonen werden nach den für den begleitenden Schüler oder das begleitete Kind geltenden Grundsät-zen erstattet

(3) Ist neben dem Fahrer eine wertere Person zur Begleitung der Kinder erforderlich und werden in einem Schülerfahrzeug mindestens 10 blinde, geistigbehinderte, körperbehinderte, sehbehinderte oder verhaltensgestörte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten befördert, so wird der Einsatz einer Begleitperson angemessen vergütet. Dies gilt auch für sprachbehinderte Kinder in Sonderschulkindergärten, im Übrigen in besonders begründeten Fällen auch dann, wenn weniger als 10 Schüler befördert werden und das Landrat-samt zugestimmt hat.

§ 6. Eigenanteilspflicht. (1) Zu den notwendigen Beförderungskosten ist je  Beförderungsmonat ein Eigenanteil
- von 30,30 € für Schüler der Gymnasien, der Realschulen, der Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), des Berufsgrundbildungsjahres, des Berufsvorbereitungsjahres, der Berufsfachschulen, des Kollegs, des Berufskollegs, der Berufsoberschulen, der Berufsschulen sowie der Abendrealschulen und der Abendgymnasien
- von 17,40 € für Schüler der Grundschulen, der Klassen 1 bis 4 der Freien Waldorfschulen (Einheitliche Volks- und Höhere Schulen), der Hauptschulen, der Werkrealschulen und der Sonderschulen zu entrichten

(2) Die in Abs. 1 festgelegten Eigenanteile sind nur für höchstens 2 Kin-der einer Familie zu tragen und zwar für die beiden Kinder mit dem höchsten Eigenanteil.

Der bisherige Absatz 3 entfällt.

§ 9. Zumutbare Wegstrecke zur Haltestelle. (1) Sofern durch die Benutzung mehrerer Verkehrsmittel zusätzlich Kosten entstehen, werden Schülern i. S. von § 3 Abs. 1, c und e diese zusätzlichen Beförderungskosten nur erstattet, wenn die Weg-strecke zwischen Wohnung und Haltestelle oder zwischen Haltestelle und Schule mehr als 1,5 km beträgt und für diese Strecke ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt wird.

(2) Bei der Benutzung von Schülerfahrzeugen erhalten die Schüler für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und Haltestelle bis zu 3 km keinen Beförderungskostenersatz; bei Schülern im Sinne von 3 Abs. 1 d für eine Wegstrecke bis zu 1,5 km.

(3) Liegt eine besondere Gefahr vor, gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.

§ 13. Benutzung privater Kraftfahrzeuge. (1) Die durch die Benutzung privater Kraftfahrzeuge entstehenden Kosten werden nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Landesreisekostengesetz erstattet wenn das Landratsamt die Kostenerstattung zugesagt hat. Bei der Bildung von Fahrgemeinschaften sind abwei-chende Kilometersätze zulässig wenn dadurch eine wesentlich kostengünstigere Beförderung erreicht wird. Abweichend von Satz 1 erhalten körperlich oder geistig behinderte Schüler oder Kinder in Schulkindergärten die Kosten für die Benutzung privater Kraftfahr-zeuge auch dann erstattet, wenn ihnen die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuzumuten ist; die Kostenerstattung beschränkt sich in diesem Fall auf den Betrag, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erstatten wäre.

Der bisherige Absatz 2 entfällt.
 

2. Diese Änderungen treten am 01. August 2002 in Kraft.

Göppingen, den 21.02.2002

Weber
Landrat

Hinweis nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Landkreisordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 3 Abs. 4 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Sat-zung gegenüber dem Landkreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung oder der anderen Rechtsvorschriften des Land-kreises verletzt worden sind.

Änderungen sind unterstrichen !!!

 


Quelle: "NWZ Göppinger Kreisnachrichten" vom 2. März 2002

©  2. März 2002 - 22. Januar 2006


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