Betriebssatzung
für die Krankenhäuser des Landkreises Göppingen

vom 24.11.2000

Aufgrund des § 38 Abs. 2 Nr.2 Landeskrankenhausgesetz (LKHG) vom 15. Dezember 1986 (GBI. S. 425), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Mai 2000 (GBl. S 450) i. V. m. §§ 1 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) vom 8. Januar 1992 (GBl. S. 22), zuletzt geändert durch das Gemeindewirtschaftsrechts-Änderungsgesetz vom 19. Juli 1999 (GBl. S. 292) i. V. m. § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) vom 19. Juni 1987 (GBl. S.289), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes vom 8. November 1999 (GBl. S. 435) hat der Kreistag des Landkreises Göppingen als Krankenhausträger am 24.11.2000 folgende Betriebssatzung für die Kreiskrankenhäuser beschlossen:

§ 1
Rechtsform, Name, Trägerschaft

(1) Der Landkreis Göppingen betreibt 2 Krankenhäuser. die Klinik am Eichert Göppingen und die Helfenstein-Klinik Geislingen. Der Landkreis ist Krankenhausträger im Sinne des § 3 LKHG.

(2) Die beiden Krankenhäuser des Landkreises Göppingen werden als Eigenbetriebe im Sinne des EigBG geführt; dabei bilden

- die Klinik am Eichert Göppingen, Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität Ulm, und

- die Helfenstein-Klinik Geislingen

einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich jeweils mit diesen Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen wie Ausbildungsstätten. Kindertagesstätten, Wohnbereiche je einen Eigenbetrieb.

§ 2
Gegenstand der Eigenbetriebe

(1) Gegenstand der Eigenbetriebe ist der Betrieb der Klinik am Eichert Göppingen und der Helfenstein-Klinik Geislingen einschließlich der organisatorisch und wirtschaftlich mit ihnen verbundenen Einrichtungen und Nebenbetriebe.

(2) Zweck der Eigenbetriebe ist die ärztliche, pflegerische, technische und kaufmännische Betreibung dieser Einrichtungen mit dem Ziel einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung von Patienten im Rahmen des jeweiligen Versorgungsauftrages der Kreiskrankenhäuser gemäß der Krankenhausplanung und nach der Zielvorgabe des Krankenhausträgers.

(3) Die Eigenbetriebe dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung alle Geschäfte und sonstigen Maßnahmen vornehmen, die dieser Zweckbestimmung dienlich erscheinen.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Eigenbetriebe sind selbstlos tätig und verfolgen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel der Eigenbetriebe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Landkreis Göppingen erhält keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Eigenbetriebe.

(3) Durch Ausgaben, die den Zwecken der Eigenbetriebe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Eigenbetriebe oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Eigenbetriebe an den Landkreis Göppingen, der es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4
Organe

Organe der Eigenbetriebe sind

- der Kreistag

- der Krankenhausausschuss als Betriebsausschuss im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes

- der Landrat

- die Krankenhausbetriebsleitungen als Betriebsleitung im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes

§ 5
Krankenhausdezernat

(1) Als gemeinsame Verbindung beider Eigenbetriebe, der Klinik am Eichert Göppingen und der Helfenstein-Klinik Geislingen, zum Krankenhausträger ist beim Landkreis ein Krankenhausdezernat eingerichtet.

(2) Krankenhausdezernent ist in Personalunion der Erste Betriebsleiter der Klinik am Eichert Göppingen.

§ 6
Aufgaben und Zuständigkeiten des Kreistags

(1) Der Kreistag entscheidet in denjenigen Angelegenheiten, die ihm durch die Landkreisordnung (insbesondere § 34 Abs. 2), nach § 9 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) und nach dieser Betriebssatzung vorbehalten sind.

(2) Davon betroffen sind im wesentlichen:

1. die grundlegenden Ziele der Eigenbetriebe sowie wesentliche Änderungen ihrer Aufgaben sowie der Erlass von Satzungen, die Angelegenheiten der Eigenbetriebe regeln,

2. Bestellung der Mitglieder des Krankenhausausschusses,

3. Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,

4. Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten bei den Eigenbetrieben,

5. Anstellung, Eingruppierung und Entlassung der Mitglieder der Betriebsleitungen,

6. Anstellung, Eingruppierung und Entlassung der Leiter der Ärztlichen Fachabteilungen,

  Ziff. 5. - 6. jeweils nach Maßgabe des § 11 EigBG und im Einvernehmen mit dem Landrat

7. Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,

8. Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist,

9. Erlass der Wirtschaftspläne und Finanzpläne sowie deren Änderung und Feststellung der Jahresabschlüsse,

10. Verfügung über Vermögen von mehr als 1 Million DM / 500.000 €

11. Entscheidungen über die Durchführung von Baumaßnahmen mit voraussichtlichen Kosten von mehr als 2 Millionen DM /1 Million €

12. Gewährung von Darlehen des Landkreises an die Eigenbetriebe oder der Eigenbetriebe an den Landkreis,

13. Entlastung der Betriebsleitungen sowie Verwendung der Jahresgewinne oder Behandlung der Jahresverluste.

§ 7
Krankenhausausschuss

(1) Für die Angelegenheiten der Eigenbetriebe wird als gemeinsamer Betriebsausschuss ein beschließender Ausschuss des Kreistags mit der Bezeichnung Krankenhausausschuss gebildet (§ 7 EigBG).

(2) Der Krankenhausausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und 14 Mitgliedern des Kreistags.

(3) Die Betriebsleitungen nehmen an den Sitzungen des Krankenhausausschssses mit beratender Stimme teil. Sie sind auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskunft zu erteilen.

§ 8
Aufgaben und Zuständigkeit des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuss berät alle Angelegenheiten der Eigenbetriebe vor, die der Entscheidung des Kreistags vorbehalten sind.

(2) Der Krankenhausausschuss entscheidet über

1. wesentliche Änderungen in der Organisationsstruktur der Krankenhäuser sowie der mit den Krankenhausern verbundenen Einrichtungen soweit nicht der Kreistag zuständig ist,

2. die Vereinbarung der Krankenhausbudgets und der Pflegesätze, Sonderentgelte und Fallpauschalen sowie der Vereinbarung oder Festsetzung von Wahlleistungen oder sonstiger Entgelte für Krankenhausleistungen,

3. die erstmalige Festsetzung und wesentliche Änderungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen und der Hausordnungen,

4. die Zulassung von Belegärzten,

5. Anstellung, Eingruppierung und Entlassung von Oberärzten als Vertreter der Leiter der Ärztlichen Fachabteilungen, der jeweiligen Vertreter der Betriebsleitung, des leitenden Apothekers, der Abteilungsleiter Verwaltung und Technik, jeweils im Einvernehmen mit dem Landrat,

6. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs ab 250.000 DM / 130.000 € bis 1 Million DM / 500.000 €,

7. die Zustimmung zu Mehrausgaben oder überplanmäßiger Ausgaben im Vermögensplan, wenn diese 50.000 DM / 25.000 € oder 10% des Einzelplanansatzes oder vergleichbarer Einzelansätze übersteigen und nicht durch höhere zweckgebundene Zuschüsse oder im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeit ausgeglichen werden können,

8. die Planung und Durchführung von im Vermögensplan veranschlagten Baumaßnahmen ab 250.000/ 130.000 € bis 2 Millionen DM / 1 Million € sofern diese nicht aus der Instandhaltungspauschale nach § 17 Abs. 4 b KHG finanziert werden,

9. die Beschaffung von beweglichem Vermögen sowie die Vergabe von Leistungen ab 250.000 DM / 150.000 € sofern diese nicht nach § 15 LKHG aus der Förderpauschale finanziert werden,.

10. Freiwilligkeitsleistungen ab 4.000 DM / 2.000 €,

11. Erlass und Niederschlagung von Forderungen und Abschluss von Vergleichen sowie Verzicht auf Ansprüche des Landkreises im Einzelfall ab 30.000 DM / 15.000 €,

12. die Einleitung von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern der Streitwert im Einzelfall 100.000 DM / 50.000 € übersteigt sowie den Abschluss gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, soweit sich hieraus für den Landkreis eine Zahlungsverpflichtung oder ein Verzicht von mehr als 50.000 DM/ 25.000 € ergibt,

13. Abschluss von Leasingverträgen ab einem monatlichen Entgelt von 10.000 DM / 5.000 €, sofern diese nicht nach § 15 LKHG aus der Förderpauschale finanziert werden,

14. sonstige wichtige Angelegenheiten der Eigenbetriebe.

§ 9
Aufgaben und Zuständigkeiten des Landrats

(1) Der Landrat hat die ihm durch Gesetze und Hauptsatzung übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten.

(2) Er ist insbesondere zuständig für die Anstellung, Eingruppierung und Entlassung der Beamten, soweit nicht der Kreistag oder Krankenhausausschuss zuständig ist; § 11 EigBG bleibt unberührt. Er ist weiter zuständig für den Abschluss von Dienstverträgen mit den Mitgliedern der Betriebsleitung und den Leitern der Ärztlichen Fachabteilungen sowie von Belegarztverträgen.

(3) Er ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der bei den Eigenbetrieben beschäftigten Bediensteten.

§ 10
Aufgaben und Zuständigkeiten des Krankenhausdezernenten

(1) Der Krankenhausdezernent vertritt den Landrat in allen betrieblichen Fragen beider Eigenbetriebe (§ 5) mit Ausnahme der Aufgaben nach § 9 Abs. 2 und 3.

(2) Der Krankenhausdezernent ist Verbindungsstelle beider Eigenbetriebe zum Krankenhausträger.

(3) Dem Krankenhausdezernenten sind derzeit folgende Stabsstellen der Landkreisverwaltung unterstellt:

- Betriebsärztlicher Dienst

- Arbeitssicherheit.

§ 11
Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung jedes Eigenbetriebes besteht aus dem Krankenhausdirektorium i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 2 Landeskrankenhausgesetz:

- dem Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsbereichs (Krankenhausdirektor)

- dem Leitenden Arzt (Ärztlicher Direktor)

- der Leitenden Krankenpflegekraft (Pflegedirektorin)

(2) Erster Betriebsleiter ist der Krankenhausdirektor.

(3) Die Betriebsleitung kann Beschlüsse nur einstimmig fassen. Wird Einstimmigkeit nicht erreicht, entscheidet der Landrat.

(4) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Landrat mit Zustimmung des Krankenhausausschusses durch eine Geschäftsordnung. § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 12
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit im Eigenbetriebsgesetz oder aufgrund dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung und darüber hinaus alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs, für die nicht der Kreistag, der Krankenhausausschuss oder der Landrat zuständig ist. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Kreistags über Angelegenheiten des Eigenbetriebs und an den Sitzungen des Krankenhaussausschusses mit beratender Stimme teil. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kreistags, des Krankenhausausschusses und die Entscheidungen des Landrats in Angelegenheiten des Eigenbetriebs, soweit nicht der Landrat für Einzelfälle oder für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten etwas anderes bestimmt.

(3) Die Betriebsleitung hat den Krankenhausausschuss und regelmäßig den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbeamten für das Finanzwesen (§ 50 der Landkreisordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft des Landkreises berühren.

(4) Die Betriebsleitung kann Beamte und Angestellte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

(5) Der Erste Betriebsleiter vertritt den Eigenbetrieb im Rahmen der Geschäftsordnung.

(6) Die Betriebsleitung entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere über
1. die Personalangelegenheiten der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden, die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit auf einen Angestellten oder Arbeiter sowie die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes‘ sofern kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht (§ 6 Abs. 2 Nr. 4. bis 6. und § 8 Abs. 2 Nr. 5 bleiben unberührt),

2. die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebs (§ 6 Abs. 2. Ziff. 10. und § 8 Abs. 2 Ziff. 6. bleiben unberührt),

3. den Abschluss von sonstigen Verträgen,

4. den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und Organisationen,

5. Annahme von Spenden.

6. Zulassung von Dienstleistungsbetrieben,

7. Stundung von Forderungen

im übrigen in Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 Ziffern 6. bis 13. bis zu den dort genannten Wertgrenzen.

§ 13
Personalvertretung

Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 14
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen des Landkreises gesondert verwaltet und nachgewiesen. Dabei sind die Belange der gesamten Finanzwirtschaft des Landkreises zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Stammkapitals wird abgesehen (§ 12 Abs. 2 EigBG).

(2) Buchführung und Kostenrechnung regeln sich nach den für das Krankenhaus und den Eigenbetrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen.

(3) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Alle Zweige des Rechnungswesens (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht) werden zusammengefasst verwaltet und sind dem Geschäftskreis des Ersten Betriebsleiters zugeteilt.

(5) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Zu erstellen sind weiter ein Finanzplan, ein mittelfristiges Investitionsprogramm und eine Übersicht über den Schuldenstand und des Schuldendienstes.

(6) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

- das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,

- zum Ausgleich des Vermögensplans höhere Zuschüsse des Landkreises oder höhere Kredite erforderlich werden,

- im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

- eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

§ 15
Übergangsbestimmung

Die Beträge in Deutscher Mark (DM) gelten bis 31. Dezember 2001. Die Beträge in Euro (€) gelten ab 1. Januar2002.

§ 16
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 1. Januar2001 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 21.7.1995 außer Kraft.

Amtlicher Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber dem Landkreis Göppingen (Landratsamt, Postfach 809, 73008 Göppingen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Göppingen, den 06. Dezember 2000
Landratsamt

Weber, Landrat

 


Quelle: "NWZ Göppinger Kreisnachrichten" vom 13. Dezember 2000

©  29. April 2001 - 22. Januar 2006


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