vom 24. November 2000
Aufgrund der §§ 3, 34 und 42 Abs. 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) in der Fassung vom 19. Juni 1987 (GBl. S. 288), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze vorn 8. November 1999 (GBl. S. 435) hat der Kreistag des Landkreises Göppingen am 24. November 2000 folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 1. Organe des Landkreises. Organe des Landkreises Göppingen sind der Kreistag und der Landrat.
§ 2. Zusammensetzung des Kreistags. Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und den Kreisräten.
§ 3. Zuständigkeiten des Kreistags. (1) Der Kreistag legt die Grundsätze für die Verwaltung des Landkreises fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, Soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig oder die Angelegenheit ihm oder einem beschließenden Ausschuss durch diese Satzung übertragen ist.
(2) Dem Kreistag obliegt insbesondere
1. die Wahl des Landrats
2. die Wahl des (der) stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistags
3. die Bildung der Wahlkreise und des Kreiswahlausschusses für
die Wahl zum Kreistag sowie die Feststellung der auf die einzelnen Wahlkreise
entfallenden Sitze
4. die Bildung von beschließenden Ausschüssen für die
dauernde Erledigung bestimmter Aufgabengebiete sowie des Schulbeirats nach
§ 49 des Schulgesetzes
5. die Bildung von beratenden Ausschüssen
6. a) die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter von beschließenden
und beratenden Ausschüssen des Kreistags und von Beiräten
b) die Wahl der Mitglieder von Verbandsversammlungen
c) die Bestellung der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats der Kreissparkasse
d) die Entsendung von Vertretern in die Gesellschafterversammlung,
den Aufsichtsrat oder die entsprechenden Organe eines Beteiligungsunternehmens
i. S. v. § 48 LKrO i. V. m. § 104 Abs. 1 GemO, soweit nicht der
Landrat den Landkreis gesetzlich vertritt
e) die Entsendung von Vertretern des Landkreises in Organe von juristischen
Personen. denen der Landkreis als Mitglied angehört
7. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat
8. die Bestellung sachkundiger Kreiseinwohner als beratende Mitglieder
in beschließenden Ausschüssen in widerruflicher Weise
9. die Entscheidung über die Führung eines Wappens und einer
Flagge durch den Landkreis
10. die Entscheidung über die Änderung des Namens des Landkreises
11. die Entscheidung über die Einführung und Verleihung von
Ehrungen des Landkreises
12. die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Landrat über die
Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der leitenden
Beamten und Angestellten
13. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten
des Landkreises
14. die Übernahme freiwilliger Aufgaben
15. die Entscheidung über längerfristige Planungen für
Vorhaben i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 1 LKrO
16. die Stellungnahme zur Änderung der Grenzen des Landkreises
17. der Erlass von Satzungen des Landkreises
18. die Zustimmung zu Polizeiverordnungen nach § 15 des Polizeigesetzes
19. die Verfügung über Vermögen des Landkreises, die
für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist
20. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an
solchen
21. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen
des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist
22. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften
und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss
der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie
für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind
23. der Erlass der Haushaltssatzung und der Nachtragssatzungen sowie
die Feststellung der Jahresrechnungen
24. die allgemeine Festsetzung von öffentlichen Abgaben und von
privatrechtlichen Entgelten (Tarifen).
25. der Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung
solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss
von Vergleichen. soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung sind
26. der Beitritt zu Zweckverbänden, sonstigen juristischen Personen
des öffentlichen und privaten Rechts und der Austritt aus diesen
27. die Übertragung von Aufgaben auf das Kreisprüfungsamt
28. die Feststellung über das Vorliegen von Hinderungsgründen
für den Eintritt in den Kreistag und von Gründen für das
Ausscheiden von Mitgliedern des Kreistags vor Ablauf der Wahlzeit
29. die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
gemäß § 12 Abs. 2 LKrO, soweit es sich um Tätigkeiten
im Kreistag oder einem Ausschuss des Landkreises handelt
30. die Entscheidung über Maßnahmen gegen Kreiseinwohner
wegen Ablehnung oder Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit (§
12 Abs. 3 LKrO)
31. die Entscheidung gegenüber Kreisräten über das Vorliegen
der Voraussetzungen des Verbots, Ansprüche und Interessen eines anderen
gegen den Landkreis geltend zu machen (§ 13 Abs. 3 LKrO)
32. die Entscheidung über Maßnahmen gegen ehrenamtlich Tätige
wegen Verletzung der Pflichten (§ 13 Abs. 4 und § 31 Abs. 3 LKrO)
33. die Entscheidung über die Errichtung und Aufhebung von Außenstellen
des Landratsamts.
(3) Der Kreistag ist ferner zur Entscheidung in allen Angelegenheiten zuständig, soweit die in § 8 Abs. 1 für die beschließenden Ausschüsse genannten Obergrenzen überschritten werden.
§ 4. Bildung und Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse.
(1)
Aufgrund von § 34 Abs. 1 LKrO werden folgende beschließende
Ausschüsse gebildet:
- der Verwaltungsausschuss
- der Ausschuss für Umwelt und Verkehr
- der Krankenhausausschuss der Sozialausschuss.
Ferner besteht aufgrund von § 2 Abs. 1 des Landesjugendhilfegesetzes der Jugendhilfeausschuss als beschließender Ausschuss. Das Nähere ist in der Satzung über das Jugendamt bestimmt.
(2) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer
dem Landrat als Vorsitzendem an:
- dem Verwaltungsausschuss 14 Kreisräte
- dem Ausschuss für Umwelt und Verkehr 14 Kreisräte
- dem Krankenhausausschuss 14 Kreisräte
- dem Sozialausschuss 9 Kreisräte.
Für jedes Mitglied der Ausschüsse wird ein Stellvertreter bestellt, der diesen im Verhinderungsfall vertritt (persönlicher Stellvertreter). Ist auch der persönliche Stellvertreter verhindert, so tritt bei Parteien und Wählervereinigungen mit mehr als einem Ausschussmitglied an seine Stelle der nächste, nicht verhinderte und nicht bereits als Verhinderungsstellvertreter in Anspruch genommene Stellvertreter (Stellvertretung nach Reihenfolge). Über die Reihenfolge ist zugleich mit der Bestellung der Stellvertreter zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende, die den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle vertreten; die Reihenfolge bestimmt der Ausschuss. Unberührt davon bleibt die Beauftragung des Ersten Landesbeamten mit dem Vorsitz (§ 35 Abs. 3 LKrO).
§ 5. Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse.
(1)
Der Verwaltungsausschuss ist zuständig für
Zentrale Verwaltungsangelegenheiten, Personalangelegenheiten (ausgenommen
Eigenbetriebe „Kreiskrankenhäuser“ und „Abfallwirtschaftsbetrieb“),
Finanzen. Beteiligungen und Liegenschaften (ausgenommen Eigenbetriebe „Kreiskrankenhäuser“
und „Abfallwirtschaftsbetrieb“), Örtliche Prüfung, Schulen, Kulturpflege,
Volksbildung, Sport, Wirtschaftsförderung, Fremdenverkehr, Feuerwehr,
Erlass von Polizeiverordnungen.
(2) Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr ist zuständig für
Kreisstraßen (einschl. Grunderwerb), Planung, Sanierung und Entwicklung,
Ortsverschönerung, Grünordnung, Obstbauberatung, Öffentlicher
Personennahverkehr, Schülerbeförderung.
Der Ausschuss für Umwelt und Verkehr ist gleichzeitig Betriebsausschuss des Eigenbetriebs „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen“.
(3) Der Krankenhausausschuss ist gemeinsamer Betriebsausschuss der als Eigenbetriebe geführten Krankenhäuser des Landkreises Göppingen. Er ist ferner zuständig in allen sonstigen Krankenhausangelegenheiten.
(4) Der Sozialausschuss ist zuständig für
Sozialhilfe. Altenhilfe, Förderung der freien Wohlfahrtspflege,
Ausländerbetreuung. Kriegsopferfürsorge, Hilfe für psychisch
Kranke und Behinderte, Schuldnerberatung.
§ 6. Verhältnis zwischen Kreistag und beschließenden Ausschüssen. (1) Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihres Geschäftskreises selbständig anstelle des Kreistags, in den Fällen des § 8 Abs. 1 jedoch nur innerhalb der dort genannten Wertgrenzen.
(2) Der Kreistag kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, so lange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben.
(3) Bestehen Zweifel, ob für die Behandlung einer Angelegenheit der Kreistag oder ein Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Kreistags gegeben. Ist zweifelhaft, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses anzunehmen. Widersprechen sich die Beschlüsse von Ausschüssen, so führt der Landrat die Entscheidung des Kreistags herbei.
§ 7. Allgemeine Zuständigkeiten des Landrats. (1) Der Landrat leitet das Landratsamt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation des Landratsamts.
(2) Der Landrat erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung. die ihm durch Gesetz oder vom Kreistag übertragenen Aufgaben sowie die Weisungsaufgaben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 8. Einzelne Zuständigkeiten der beschließenden Ausschüsse und des Landrats. (1) Zur dauernden Erledigung werden den beschließenden Ausschüssen im Rahmen ihres Geschäftskreises und dem Landrat nachfolgend aufgeführte Angelegenheiten übertragen (zur besseren Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche sind dabei teilweise auch Angelegenheiten der laufenden Verwaltung aufgeführt, für die der Landrat bereits kraft Gesetzes zuständig ist).
(2) Abweichend hiervon gelten für die Eigenbetriebe „Kreiskrankenhäuser“ und „Abfallwirtschaftsbetrieb“ die Bestimmungen der jeweiligen Betriebssatzungen.
1. Entscheidung über Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung
und Entlassung von
a) Beamten
des einfachen und mittleren Dienstes sowie des gehobenen Dienstes bis
einschließlich Besoldungsgruppe A 11
(ausgenommen Unterbesetzung von Stellen, die im Stellenplan in Bes.Gruppe
A 12 und höher ausgewiesen sind)
Landrat
der übrigen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe
A 13 (gehobener Dienst) im Einvernehmen mit dem Landrat
Ausschuss
b) Angestellten
Landrat
der Vergütungsgruppen BAT X bis IV a
der Vergütungsgruppen BAT III bis 1 im Einvernehmen mit dem Landrat
Ausschuss
c) Arbeitern, Aushilfsangestellten und zur Ausbildung tätigen
Bediensteten sowie die Festsetzung ihrer Vergütung
Landrat
Ausgenommen sind leitende Beamte und Angestellte.
2. Zulassung von Dienstleistungsbetrieben Ausschuss
3. Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens,
Genehmigung des Vorentwurfs und des Entwurfs sowie
die Anerkennung der Schlussabrechnung bei Gesamtkosten
a) bis 160.000 DM / 80.000 €
Landrat
b) bei Kreisstraßen (sofern die Baumaßnahme im jährlichen
Straßenhaushalt enthalten ist) von mehr
als 160.000 DM / 80.000 €
Ausschuss
c) im Übrigen von mehr als 160.000 DM / 80.000 € bis 2.000.000
DM / 1 .000.000 €
Ausschuss
Entscheidung über den Abschluss von Nachtragsvereinbarungen, die
zu einer Erhöhung des Hauptauftrags um nicht
mehr als 20 %‚ höchstens jedoch 160.000DM / 80.000€ führen,
wenn die Gesamtplanung des Vorhabens nicht oder
nur unwesentlich verändert wird und die Mehrkosten im Rahmen der
Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens
abgedeckt sind
Landrat
im Übrigen
Ausschuss
4. Vollzug des Haushaltsplans einschließlich der Vergabe
von Lieferungen und Leistungen im Einzelfall
a) bis 160.000 DM / 80.000 € sowie ohne betragsmäßige
Begrenzung für den sächlichen Verwaltungs- und
Betriebsaufwand. Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten
Landrat
b) im Übrigen
Ausschuss
5. Bewilligung von Zuschüssen und Darlehen an Dritte sowie
Freiwilligkeitsleistungen, soweit deren Höhe nicht
durch allgemeine Beschlüsse festgelegt ist
6. Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen
Ausgaben und die Verwendung der Deckungsreserve im Einzelfall
a) bis zu 20.000 DM110.000 € oder 10 v.H. des Einzelansatzes bzw.
vergleichbarer Einzelansätze, bei
Freiwilligkeitsleistungen höchstens bis 4.000 DM / 2.000 €
Landrat
b) im Übrigen
Ausschuss
c) Bewilligung einer Vermehrung oder Hebung von Stellen nach
§ 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO i. V. m. § 48 LKrO
Ausschuss
7. Bildung von Haushaltsresten im Verwaltungshaushalt, soweit
die Verwaltung nicht durch Planvermerk zur
Übertragung ermächtigt ist
Ausschuss
8. Verzicht auf Ansprüche des Landkreises im Einzelfall
a) bis 20.000 DM / 10.000 €
Landrat
b) von mehr als 20.000 DM / 10.000 € bis 200.000 DM / 100000
€
Ausschuss
9. Niederschlagung von Ansprüchen des Landkreises im Einzelfall
a) bis 30.000 DM / 15.000 €
Landrat
b) von mehr als 30.000 DM / l5.000 € bis 1.000.000 DM /
500.000 €
Ausschuss
10. Stundung von Forderungen des Landkreises
a) betragsmäßig unbegrenzt bis zu drei Monaten Beträge
bis 30.000 DM/15.000 € bis zu sechs Monaten
Beträge bis 20.000 DM/10.000 € bis zu zwei Jahren Beträge
bis 10.000 DM / 5.000 € von unbegrenzter Dauer
Landrat
b) im Übrigen
Ausschuss
11. a) Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrags
der Haushaltssatzung
Landrat
b) Aufnahme von Krediten im Rahmen der Kreditermächtigung und
Umschuldungen
Landrat
c) Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften
und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie
Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte
bis 100.000 DM / 50.000 € im Einzelfall
Landrat
von mehr als 100.000 DM / 50.000 € bis 200.000 DM / 100.000 €
Ausschuss
d) die Anlegung des Geldvermögens (Kassenbestände, Rücklagen
u.ä.)
Landrat
12. Erwerb, Tausch, Veräußerung und dingliche Belastung
von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten und
von Beteiligungen einschließlich der Ausübung des Vorkaufsrechts
im Einzelfall
a) bis 200.000 DM / 100000 €
Landrat
b) von mehr als 200.000 DM1100000 € bis 1.000.000 DM / 500.000
€
Ausschuss
13. Verkauf von Erzeugnissen und beweglichem Vermögen im
Einzelfall
a) bis 80.000 DM / 40.000 €
Landrat
b) von mehr als 80.000 DM / 40.000 € bis 200.000 DM / 100000 €
Ausschuss
14. Abschluss und Aufhebung von Verträgen über die
Nutzung
a) von bebauten Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- oder
Pachtwert von 6.000 DM / 3.000 €
Landrat
b) von unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Pachtwert
von 10.000 DM / 5.000 €
Landrat
c) von beweglichem Vermögen bis zu einem Jahresmietwert von 120.000
DM / 60.000 €
Landrat
d) in den übrigen Fällen der Buchstaben a bis c
Ausschuss
15. Führung von Rechtsstreiten und der Abschluss von Vergleichen
im Einzelfall
a) bei einem Streitwert bis 60.000 DM / 30.000 € oder beim Vergleich
bis zu einem Zugeständnis des Landkreises
bis 20.000 DM/10.000 €
Landrat
b) bei einem Streitwert von mehr als 60,000 DM / 30.000 € bis
1.000.000 DM / 500000 € oder beim Vergleich bis zu
einem Zugeständnis des Landkreises von mehr als 20.000 DM / 10.000
€ bis 200.000 DM / 100000 €
Ausschuss
16. Beitritt zu und Austritt aus Vereinen, Verbänden, Organisationen
mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag im Einzelfall
a) bis 1.000 DM / 500 €
Landrat
b) von mehr als 1.000 DM / 500 € bis 4.000 DM / 2.000 €
Ausschuss
17. Annahme von Spenden, Vermächtnissen, Geldbußen
und sonstigen Zuwendungen für mildtätige Zwecke und
Entscheidung über deren Verwendung
a) von mehr als 10.000 DM / 5.000 €
Ausschuss
b) bis 10.000 DM / 5.000 €
Landrat
18. a) Zuziehung von sachkundigen Kreiseinwohnern und Sachverständigen
zu den Beratungen des Kreistags
und der Ausschüsse
Landrat
b) Bestellung von Kreiseinwohnern zu ehrenamtlicher Mitwirkung bei
Zählungen, statistischen Erhebungen,
Wahlen u.ä., sowie Entscheidungen darüber, ob ein wichtiger
Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen
Mitwirkung vorliegt
Landrat
19. Bewilligung von Ausnahmen von Bestimmungen der Satzungen
und Polizeiverordnungen, soweit sie zur
Vermeidung von Härten oder Unbilligkeiten im Einzelfall erforderlich
und in diesen Satzungen und
Polizeiverordnungen festgelegt sind.
Landrat
20. a) Aufgaben der Straßenbaubehörde nach dem Straßengesetz
Landrat
b) Stellungnahme zur Umstufung von und zu Kreisstraßen als Folge
von Baumaßnahmen
Landrat
im Übrigen
Ausschuss
c) Abschluss von Vereinbarungen über den Ausbau von Ortsdurchfahrten
im Zuge von Kreisstraßen
Landrat
d) Aufstellung von Richtlinien für die Beteiligung an Aufwendungen
der Gemeinden und anderen Straßen-
baulastträgern (z.B. Randstein- und Kanalisationsbeiträge)
Ausschuss
21. a) Erlass von Richtlinien im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit
des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und der
Kriegsopfer- und Schwerbeschädigtenfürsorge
Ausschuss
b) Beitritt zu bzw. der Abschluss und die Kündigung von Abkommen,
Verträgen und Vereinbarungen im Rahmen der
sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
und der Kriegsopfer- und Schwerbeschädigtenfürsorge
Ausschuss
22. Angelegenheiten, die wegen ihrer allgemeinen und grundsätzlichen
Bedeutung vom Landrat dem Ausschuss
vorgelegt werden
Ausschuss
(2) Der Landrat kann die ihm vom Kreistag übertragenen Befugnisse auf Beamte und Angestellte weiterübertragen.
§ 9. Übergangsbestimmung. Die Beträge in Deutscher Mark (DM) gelten bis 31. Dezember 2001. Die Beträge in Euro (€) gelten ab l. Januar2002.
§ 10. Inkrafttreten. Diese Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 17. Oktober 1986, mit Änderungen
vom 13.7.1990 und 1.12.1995, außer Kraft.
Amtlicher Hinweis:
Göppingen, den 06. Dezember 2000
Landratsamt
Weber, Landrat
© 29. April 2001 - 22. Januar 2006