Betriebssatzung
für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen

vom 24. November 2000

Aufgrund von § 3 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Kreistag des Landkreises Göppingen am 24.11.2000 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz des Eigenbetriebes

(1) Die Abfallwirtschaft des Landkreises Göppingen wird ab dem 1.1.1996 als Eigenbetrieb unter der Bezeichnung „Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Göppingen“ geführt.

(2) Sitz ist Göppingen.

§ 2
Gegenstand und Aufgaben

(1) Gegenstand und Aufgabe des Eigenbetriebes sind die Abfallvermeidung, die Abfallverwertung und die Abfallentsorgung. Der Eigenbetrieb nimmt die dem Landkreis als entsorgungspflichtige Körperschaft durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen bzw. vertraglich übernommenen Aufgaben wahr.

(2) Der Eigenbetrieb kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen.

§ 3
Stammkapital

Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt.

§ 4
Organe des Eigenbetriebes

Organe des Eigenbetriebes sind

- der Kreistag,

- der Betriebsausschuss,

- der Landrat,

- die Betriebsleitung.

§ 5
Kreistag

Der Kreistag entscheidet über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihm durch die Landkreisordnung, die Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz und diese Satzung vorbehalten sind, und zwar insbesondere über

1. die grundlegenden Ziele des Eigenbetriebes sowie wesentliche Änderungen seiner Aufgaben,

2 den Erlass von Satzungen,

3. Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses,

4. Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,

5. Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Bediensteten beim Eigenbetrieb,

6. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Betriebsleiter im Einvernehmen mit dem Landrat, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 1 S. 3,

7. Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen,

8. Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und von Unternehmen des Landkreises und von solchen, an denen der Landkreis beteiligt ist.

9. den Erlass des Wirtschaftsplanes und des Finanzplanes deren Änderung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses,

10. die Verfügung über Vermögen von mehr als DM 1.000.000 / 500.000 €‚

11. die Durchführung von Bauvorhaben bei voraussichtlichen Gesamtbaukosten von mehr als DM 2.000.000 / 1.000.000 €,

12. die Gewährung von Darlehen des Landkreises an den Eigenbetrieb oder des Eigenbetriebes an den Landkreis,

13. die Entlastung der Betriebsleitung sowie die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes,

14. Bestimmung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss und Erteilung des Einvernehmens zum Prüfungsauftrag nach § 115 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 der Gemeindeordnung.

§ 6
Betriebsausschuss

(1) Der nach der Hauptsatzung des Landkreises gebildete Ausschuss für Umwelt und Verkehr ist zugleich beschliel3ender Ausschuss (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(2) Der Betriebsausschuss überwacht die Betriebsleitung. Er hat ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Unterrichtung. Der Betriebsausschuss kann von der Betriebsleitung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten des Eigenbetriebes verlangen.

(3) Der Betriebsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten, die ihm durch Gesetz und diese Satzung vorbehalten sind.

(4) Er entscheidet insbesondere über

1. die Ausübung der dem Landkreis im Zusammenhang mit dem Müllheizkraftwerk vertraglich zustehenden Rechte,

2. die Zustimmung zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben im Vermögensplan, wenn diese DM 50.000 / 25.000 € oder 10% des Einzelplanansatzes oder vergleichbarer Einzelansätze übersteigen und nicht im Rahmen gegenseitiger Deckungsfähigkeit ausgeglichen werden können,

3. die Durchführung von Bauvorhaben bei voraussichtlichen Gesamtbaukosten ab DM 250.000 bis DM 2.000.000 / 125.000 € bis 1.000.000 €,

4. Lieferungen und Leistungen bei voraussichtlichen jährlichen Gesamtkosten ab DM 250.000 / 125.000 € oder ab einer Auftragssumme von insgesamt DM 500.000 / 250.000 € soweit diese nicht als Entscheidung für Baumaßnahmen nach Nr. 3 gelten,

5. die Erteilung von Architekten-, Ingenieur- und Gutachteraufträgen bei einem Honorar von voraussichtlich mehr als DM 80.000 / 40.000 €‚

6. die Verfügung über Vermögen von mehr als DM250.000 bis DM 1.000.000 / 125.000 € bis 500.000€,

7. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichen Vermögensgegenständen bei einem monatlichen Entgelt im Einzelfall von mehr als DM 10.000 / 5.000 €,

8. Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen des Eigenbetriebes im Einzelfall ab DM 30.000 / 15.000 €,

9. die Einleitung von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, sofern der Streitwert im Einzelfall DM 100.000 / 50.000 € übersteigt, sowie den Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs, soweit sich hieraus für den Landkreis eine Zahlungsverpflichtung oder ein Verzicht in Höhe von mehr als DM 50.000 / 25.000 €

10. Freiwilligkeitsleistungen ab DM 4.000 / 2.000 €‚

11. die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Beamten, Angestellten und Arbeiter in dem Umfang nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung,

12. die allgemeine Festsetzung von Tarifen und die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,

13. sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

(4) Im übrigen berät er alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes vor, die der Entscheidung des Kreistags vorbehalten sind.

§ 7
Landrat

(1) Der Landrat entscheidet und wirkt mit bei allen Angelegenheiten, die ihm durch die Landkreisordnung, Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.

(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebes. Er entscheidet über die Ernennung, Einstellung, Entlassung und Höhergruppierung von Beamten des Eigenbetriebes, soweit nicht der Kreistag oder der Betriebsausschuss zuständig ist. Der Landrat kann seine Befugnisse nach den Vorschriften der Landkreisordnung auf die Betriebsleitung übertragen.

(3) Der Landrat kann der Betriebsleitung Weisungen erteilen, um die Einheitlichkeit der Verwaltung zu wahren, die Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebes zu sichern und Missstände zu beseitigen. Er kann insbesondere anordnen, dass Maßnahmen der Betriebsleitung unterbleiben oder rückgängig gemacht werden, wenn er der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen für den Landkreis nachteilig sind.

§ 8
Betriebsleitung

(1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird eine Betriebsleitung bestellt. Sie besteht aus dem Ersten Betriebsleiter und dem Betriebsleiter. Erster Betriebsleiter ist der jeweils für die Abfallwirtschaft zuständige Dezernent. Einzelheiten bleiben einer Geschäftsordnung vorbehalten.

(2) Die Betriebsleiter sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses sowie die Entscheidungen des Landrates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie leitet den Eigenbetrieb im Rahmen ihrer gesetzlichen und der ihr nach dieser Satzung übertragenen Zuständigkeiten durch Planung, Organisation, Koordination und Überwachung der Aufgabenerfüllung und vertritt den Landkreis im Rahmen seiner Aufgaben.

(4) Die Betriebsleitung erledigt die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Ferner entscheidet die Betriebsleitung auch über

- die Personalangelegenheiten im Sinne von § 19 Abs. 25. 1 LKrO der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Arbeiter, soweit dies nicht dem Kreistag oder dem Betriebsausschuss oder dem Landrat vorbehalten ist; ist die Betriebsleitung selbst nicht zuständig, ist sie vor der Entscheidung zu hören.

- die in § 6 Abs. 4 Nr. 2 bis 10 dieser Betriebssatzung aufgeführten Angelegenheiten des Eigenbetriebs bis zu den dort genannten Wertgrenzen und Beträgen.

- die Aufnahme der im Vermögensplan ausgewiesenen Kredite,

- den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und Organisationen,

- den Abschluss von sonstigen Verträgen,

- Stundung von Forderungen.

(5) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss und regelmäßig den Landrat über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten; Sie hat ferner dem Fachbeamten für das Finanzwesen (§ 50 der Landkreisordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft des Landkreises berühren.

(6) Die Betriebsleitung nimmt an den Beratungen des Kreistages über Angelegenheiten des Eigenbetriebes und an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil.

§ 9
Geschäftsordnung

Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt der Landrat mit Zustimmung des Betriebsausschusses durch eine Geschäftsordnung.

§ 10
Personalvertretung

Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung vorgesehenen Rechte und Pflichten der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 11
Wirtschaftsführung

(1) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Zu erstellen sind weiter der Finanzplan, das mittelfristige Investitionsprogramm sowie die Übersicht über den Schuldenstand und den Schuldendienst.

(3) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

- das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,

- zum Ausgleich des Vermögensplanes höhere Zuschüsse des Landkreises oder höhere Kredite erforderlich werden,

- im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, oder

- eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

§ 12
Übergangsbestimmung

Die Beträge in Deutscher Mark (DM) gelten bis 31. Dezember 2001. Die Beträge in Euro (€) gelten ab 1. Januar 2002.

§ 13
Inkrafttreten

Die Betriebssatzung tritt am 1.1.2001 in Kraft.

Amtlicher Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) oder aufgrund der LKrO beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 3 Abs. 4 LKrO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzungen gegenüber dem Landkreis Göppingen (Landratsamt, Postfach 809, 73008 Göppingen) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Göppingen, den 06. Dezember 2000

Landratsamt
Weber, Landrat

 


Quelle: "NWZ Göppinger Kreisnachrichten" vom 13. Dezember 2000

©  29. April 2001 - 22. Januar 2006


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