Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe
(Kurtaxesatzung - KTS)

vom 21. Juni 2001

geändert durch
Satzung vom 21. Juni 2010

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 5 a Abs. 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 21. Juni 200 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Erhebung einer Kurtaxe

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe.

§ 2
Kurtaxepflichtige

(1) Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die sich in der Gemeinde aufhalten, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (ortsfremde Personen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen i.S. von § 1 geboten ist.

(2) Kurtaxepflichtig sind darüber hinaus auch die Einwohner der Gemeinde, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde haben sowie ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten.

(3) Die Kurtaxe wird nicht von ortsfremden Personen und von Einwohnern erhoben, die in der Gemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen.

(4) Kranke und schwer behinderte Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Unterkunft zu verlassen und dies durch ärztliches Zeugnis nachweisen, unterliegen während der Dauer dieses Zustandes nicht der Kurtaxepflicht. Der Nachweis ist spätestens am Tag der Abreise der Gemeinde vorzulegen.

§ 3
Maßstab und Satz der Kurtaxe

(1) Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag
a) im Ortsteil Bad Ditzenbach 1,00 €
b) in den Ortsteilen Auendorf und Gosbach 0,50 €

(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise werden zusammen als ein Aufenthaltstag gerechnet.

Durch Satzung vom 21. Juni 2010 erhielt der § 3 folgende Fassung:
"§ 3. Maßstab und Satzung der Kurtaxe. Die Kurtaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag
a) im Ortsteil Bad Ditzenbach 1,50 €
b) in den Ortsteilen Auendorf und Gosbach 1,00 €."

§ 4
Befreiungen, Ermäßigungen

(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
1. Ortsfremde Personen, die sich in der Gemeinde nicht länger als 2 Tage aufhalten (Passanten). Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
2. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
3. Familienbesuche von Einwohnern, die in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen in Anspruch nehmen bzw. Veranstaltungen besuchen.
4. Teilnehmer von Schullandheimaufenthalten.

(2) Auf Antrag werden Personen, die sich aus beruflichen Gründen zur Teilnahme an Tagungen oder sonstigen Veranstaltungen in der Kurgemeinde aufhalten, für den ersten Tag des Aufenthalts von der Kurtaxe befreit. Für die Berechnung dieser Frist gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

(3) Bei schwer behinderten Personen mit mindestens 80 v.H. nachgewiesener Erwerbsminderung wird die Kurtaxe auf Antrag um 25 v.H. ermäßigt.

(4) Bei Personen, die sich im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme in der Vinzenz-Klinik aufhalten, wird die Kurtaxe um 50 v.H. ermäßigt.

(5) Anträge und Befreiung von der Kurtaxe oder auf Ermäßigung der Kurtaxe sind spätestens am Tag der Abreise bei der Gemeinde einzureichen.

Durch Satzung vom 21. Juni 2010 erhielt der § 4 Abs. 4 folgende Fassung:
"(4) Bei Personen, die sich im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme in der Vinzenzklinik aufhalten, wird die Kurtaxe um 70 v. H. ermäßigt".

§ 5
Kurkarte

(1) Jede Person, die der Kurtaxepflicht unterliegt und nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 sowie nach § 4 Abs. 2 von der Entrichtung der Kurtaxe befreit ist, hat Anspruch auf eine Kurkarte. Die Kurkarte wird auf den Namen des Kurtaxepflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(2) Die Kurkarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Gemeinde für Kur- und Erholungszwecke bereitstellt bzw. durchführt.

(3) Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt unberührt.

§ 6
Entstehung und Fälligkeit der Kurtaxe

Die Kurtaxeschuld entsteht am Tag nach der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag in der Gemeinde fällig.

§ 7
Meldepflicht

(1) Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, einen Campingplatz betreibt oder seine Wohnung als Ferienwohnung ortsfremden Personen gegen Entgelt zur Verfügung stellt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende Personen innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abzumelden.

(2) Daneben sind Reiseunternehmen meldepflichtig, wenn in dem von dem Reiseteilnehmer an den Unternehmer zu entrichtenden Entgelt auch die Kurtaxe enthalten ist. Die Meldung ist innerhalb von 2 Tagen nach der Ankunft der Reiseteilnehmer zu erstatten.

(3) Ortsfremde Personen, die unentgeltlich beherbergt werden, haben sich innerhalb von 2 Tagen nach Ankunft anzumelden und spätestens am letzten Aufenthaltstag abzumelden.

(4) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach dem Meldegesetz für Baden-Württemberg zu erfüllen ist, kann damit die Meldung i. S. der Kurtaxesatzung verbunden werden.

(5) Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 8
Einzug und Abführung der Kurtaxe

(1) Die nach § 7 Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen haben die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen. Sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.

(2) Weigert sich eine kurtaxepflichtige Person, die Kurtaxe zu entrichten, hat dies der Meldepflichtige der Gemeinde unverzüglich unter Angabe von Name und Adresse des Kurtaxepflichtigen zu melden.

(3) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Beträge an Kurtaxe sind jeweils bis zum 10. des folgenden Monats an die Gemeinde abzuführen. Die Meldepflichtigen sind auf Anforderung der Gemeinde verpflichtet, die abgeführten Beträge nach einem Formblatt aufzuschlüsseln, das die Gemeinde zur Verfügung stellt.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i. S. von § 5a Abs. 2 Nr.2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) den Meldepflichten nach § 7 dieser Satzung nicht nachkommt;
b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung die Kurtaxe von den kurtaxepflichtigen Personen nicht einzieht und an die Gemeinde abführt;
c) entgegen § 8 Abs. 2 dieser Satzung eine kurtaxepflichtige Person, die sich weigert, die Kurtaxe zu entrichten, nicht an die Gemeinde meldet.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 26.05.1988 außer Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt
Bad Ditzenbach, 22.06.2001

gez.: Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 28. Juni 2001

©  28. Juni 2001 - 3. Dezember 2010


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