Benutzungsordnung des Kompostplatzes der Gemeinde Bad Ditzenbach

(Kompostplatzordnung)

Gemäß § 4 i. V. m. § 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 11. Mai 2000 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen:

§ 1
Zweck, Benuberkreis

(1) Der Kompostplatz in Bad Ditzenbach ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bad Ditzenbach. Er dient der Verwertung vom kompostierfähigen Pflanzenmaterialien.

(2) Nutzungsberechtigt sind die Einwohner der Gemeinde Bad Ditzenbach. Nicht zulässig sind Anhieferungen im Zuge von gewerblicher Betätigung, z.B. im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaus. Ausnahmen hiervon sind nur mit vorheri-ger Genehmigung des Bau- und Ordnungsamtes der Gemeinde Bad Ditzenbach zulässig. Unzulässig sind auch Anlieferungen von Material, welches nicht aus der Gemeinde Bad Ditzenbach stammt.

§ 2
Einschränkung des Pflanzenmaterials

(1) Angeliefert werden darf nur kompostierfähiges bzw. verrottbares Pflanzenmaterial, wie z.B. Hecken- und Baumschnitt, Reisig, Rasenschnittgut, Laub etc. Es ist auf den dafür ausgewiesenen Flächen abzulagern.

(2) Nicht abgeliefert werden dürfen Abfälle aller Art, wie z.B. Haus- und Sperrmüll, Bauschutt, Papier und Kartonagen, Baustoffe etc. In Plastiksäcke verpacktes Pflanzenmaterial darf nicht abgeladen werden. Weiterhin ist die Anlieferung von Baumstümpfen, Wurzelstöcken, Astmaterial mit einem Durchmesser von mehr als 15 cm und Biomüll, wie z.B. Küchenabfälle, Speisereste, verdorbene Lebensmittel etc. untersagt. Mit Krankheiten infiziertes Pflanzenmaterial oder solches, das im Verdacht steht, mit Infektionskrankheiten befallen zu sein (wie z.B. Feuerbrand) darf ebenfalls nicht angeliefert werden.

§ 3
Allgemeines

(1) Die Benutzung des Kompostplatzes erfolgt auf eigene Gefahr.

(2) Die Gemeinde Bad Ditzenbach übernimmt keine Gewähr für die Qualität und Zusammensetzung des kompostierten Materials.

(3) Die Gemeinde Bad Ditzenbach haftet nur für die Schäden, die sie oder ihre Organe und Mitarbeiter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

§ 4
Benutzung

(1) Der Kompostplatz ist werktags geöffnet, solange Tageslicht herrscht. Während der Nachtstunden (ab 22.00 Uhr) ist die Benutzung untersagt.

(2) Die Benutzung des Kompostplatzes ist für den in § 1 Abs. 2 genannten Personenkreis kostenlos.

(3) Den Anweisungen des gemeindlichen Personals, der mit den Häcksel- und Siebarbeiten beauftragten Firma sowie eines gegebenenfalls bestellten Platzwartes ist Folge zu leisten, ebenso den durch Aushang bekannt gegebenen Ordnungsvorschriften auf dem Kompostplatz.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt gem. § 142 Abs. 1 Gemeindeordnung, wer
a) ohne zu dem Personenkreis des § 1 Abs. 2 zu gehören, Grünmasse anliefert,
b) entgegen § 2 Abs. 1 und 2 nicht kompostierfähiges Material, Abfall. oder sonstiges ausgeschlossenes Material anliefert, so weit die Tat nicht bereits eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach dem Abfallrecht oder dem Strafgesetzbuch darstellt,
c) entgegen § 4 Abs. 3 den Anweisungen des autorisierten Personals oder den ausgehängten Ordnungsvorschriften zuwider den Kompostplatz benutzt,
d) die angeliefert. Grünmasse entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 außerhalb der vorgesehenen Flächen ablagert,
e) den Kompostplatz außerhalb der Öffnungszeiten (§ 4 Abs. 1) benutzt,
f) den Kompostplatz zu anderen als den in § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 beschriebenen Zwecken nutzt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 22. Mai 2000 in Kraft.

Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Bad Ditzenbach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Ditzenbach, den 12. Mai 2000

(gez.) Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 18. Mai 2000

©  4. Juni 2001 - 22. Januar 2006


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