Auf Grund § 6 Abs. 2 Landesjagdgesetz (JagdG) in Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Juni 1996 (GBl. 1996, 369) und § 1 der Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Landesjagdgesetzes (JagdDVO) vom September 1996 (GBl. 1996, 601) hat die Versammlung der Jagdgenossenschaft am 18. Mai 2000 folgende

Satzung

beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Bad Ditzenbach“ und hat ihren Sitz in Bad Ditzenbach.

§ 2
Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenosse) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstücke.

2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit den Verlust des Grundstückeigentums.

3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an.

§ 3
Aufgaben

Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Abschussplan hinzuwirken und für den Einsatz des den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschaden zu sorgen.

§ 4
Organe

Organe der Jagdgenossenschaft sind:

1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5),
2. der Gemeindevorstand (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft

§ 5
Versammlung der Jagdgenossen

1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeindevorstand mindestens alle 3 Jahre einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der Grundfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt.

2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeindevorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen.

3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben.

4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich.

§ 6
Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen

1. Die Abstimmung erfolgt offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme.

2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt.

3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben.

5. Jeder anwesende Jagdgenosse kann höchstens 5 abwesende Jagdgenossen vertreten.

§ 7
Sitzungsniederschrift

1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeindevorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeindevorstand.

§ 8
Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen

Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über:

a) Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeindevorstand oder Wahl eines Jagdvorstands),

b) Art und Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

c) Abrundung, Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

d) die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung,

e) Änderungen der Satzung.

§ 9
Gemeindevorstand

1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wird nach § 6 Abs. 5 LJagdG für unbestimmte Zeit auf den Gemeindevorstand übertragen.

Gemeindevorstand ist der Gemeinderat. Der Gemeindevorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

2. Der Gemeindevorstand kann den Bürgermeister und Dritte mit Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen.

§ 10
Aufgaben des Gemeindevorstandes

1. Der Gemeindevorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen des Gesetzes halten.

2. Der Gemeindevorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen.

3. Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

b) Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen,

c) Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens,

d) Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen,

e) Vornahme der Bekanntmachungen bzw. ortsüblichen Bekanntgaben,

f) Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks,

g) Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan

§ 11
Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster)

1. Der Gemeindevorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen.

2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben.

§ 12
Verfahren bei der Jagdverpachtung

Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe oder Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet.

§ 13
Abschussplanung

Der Gemeindevorstand legt den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§ 17), bei Rehwild für die kommenden 3 Jagdjahre, aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Bad Ditzenbach ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeindevorstand wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken.

§ 14
Anteil an Nutzungen und Lasten

Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks.

§ 15
Verwendung des Reinertrages

1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung der Gemeindeverwaltung zweckgebunden für Wald- und Feldwegebau zur Verfügung gestellt wird.

2. Jeder Jagdgenosse, der diesem Beschluss nicht zugestimmt hat, kann die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll beim Gemeindevorstand geltend gemacht wird.

3. Für die Bearbeitung eines form- und fristgerecht gestellten Antrags nach Nr. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 DM (15,00 EU) pro Auszahlungsantrag erhoben und mit dem Anteil am Reinertrag verrechnet. Für die Erhebung der Gebühr gelten die Vorschriften der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Bad Ditzenbach entsprechend. Die Zurückweisung nicht form- und fristgerecht gestellter Auszahlungsanträge erfolgt gebührenfrei.

4. Entfällt auf einen Jagdgenossen ein geringerer Reinertrag als 30,00 DM (15,00 EU), so wird die Auszahlung erst fällig, wenn der Betrag durch Zuwachs mindestens 30,00 DM (15,00 EU) erreicht hat; unberührt hiervon bleiben die Fälle, in denen der Jagdgenosse aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.

§ 16
Haushalt-, Kassen- und Rechnungswesen

1. Ein besonderer Haushaltsplan für die Jagdgenossenschaft wird nicht aufgestellt.

2. Die Einnahmen und Ausgaben der Jagdgenossenschaft sind voneinander getrennt (Bruttoprinzip), unter Angabe von Tag (Datum) und Grund der Zahlung sowie des Zahlungspflichtigen bzw. Empfangsberechtigten in einem Kassenbuch aufzuführen. Für jedes Wirtschaftsjahr (§ 17) ist ein neues Kassenbuch anzulegen. Die Kassenbücher sind jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahres mit der Ausweisung des Reinertrags abzuschließen.

§ 17
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr (Jagdjahr) läuft vom 1. April bis 31. März.

§ 18
Bekanntmachungen

1. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft (§ 5) und Auslegung des Abschussplans (§ 13) werden im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach bekannt gegeben.

2. Im Übrigen werden die Öffentlichen Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft im Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach veröffentlicht.

§ 19
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die in Klammer genannten EU-Beträge treten zum 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.

Bad Ditzenbach, den 18.05.2000

gez. Ueding
Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wurde mit Erlass des Landratsamts Göppingen vom 15.06.2000 gern. § 6 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes genehmigt.

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 29. Juni 2000

©  4. Juli 2001 - 22. Januar 2006


Home            Zurück