Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer

vom 20.1.2005

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes sowie §§ 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat am 20.1.2005 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Grundsteuer und Gewerbesteuer beschlossen:

§ 1. Satzungsänderung. § 2 erhält folgende neue Fassung:

"§ 2. Hebesätze. Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
a) für die Grundsteuer
    aa) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 310 v. H.
    bb) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 310 v. H.
der Steuermessbeträge
b) für die Gewerbesteuer auf  der Steuermessbeträge  340 v. H."

§ 2. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

§. 3. Hinweis. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt: Bad Ditzenbach, 21.1.2005
gez.: Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 27. Januar 2005

©  27. Januar 2005 - 22. Januar 2006


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