Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen der Gemeinde Deggingen, vertreten durch Bürgermeister Stickel und

der Gemeinde Bad Ditzenbach, vertreten durch Bürgermeister Ueding

über die Zusammenarbeit der Freiwilligen Feuerwehren Deggingen und Bad Ditzenbach

§ 1 Präambel. Nach den Vorschriften des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) haben die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.
Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit, insbesondere tagsüber, vereinbaren die Gemeinden Deggingen und Bad Ditzenbach die Zusammenarbeit ihrer Feuerwehren. Die Eigenständigkeit der Feuerwehren bleibt dadurch unberührt.

§ 2 Überlandhilfe und Übungen. (1) Die Freiwilligen Feuerwehren Deggingen und Bad Ditzenbach leisten sich gegenseitig Überlandhilfe. Hierfür stellen die jeweiligen Kommandanten entsprechende Einsatzpläne auf, nach denen die Alarmierung erfolgt.

(2) Die Einsatzleitung liegt beim Kommandant der anfordernden Feuerwehr, bzw. bei dessen Stellvertreter, sofern diese nicht durch eine übergeordnete Stelle wahrgenommen wird.

(3) Die Feuerwehren sollen jährlich mindestens eine gemeinsame Übung in wechselnden Ortsgebieten abhalten, um die Zusammenarbeit zu erproben.

§ 3 Kostentragung. (1) Ergänzend zur Kostenregelung nach § 27 Abs. 3 FwG wird für Einsätze vereinbart:
1. die hilfeleistende Gemeinde erhält von der hilfeempfangenden Gemeinde Kostenersatz für die tatsächlich entstandenen Personalkosten in Höhe der Entschädigungsbeträge ihrer Feuerwehr-Entschädigungssatzung,
2. Kostenersatz für Fahrzeuge und Geräte wird nicht verlangt und nicht gewährt,
3. für Verbrauchsmaterial (z.B. Ölbindemittel) wird der Wiederbeschaffungswert ersetzt.
(2) Bei gemeinsamen Übungen wird kein Kostenersatz verlangt und gewährt.
(3) Der Kostenersatz wird durch formloses Schreiben erhoben.

§ 4 Kostenersatz von Ersatzpflichtigen, Abrechnung. (1) Ob und inwieweit Kostenersatz nach § 36 FwG von Ersatzpflichtigen verlangt wird, ist allein Angelegenheit der hilfeempfangenden Gemeinde.

(2) Die jährliche Geltendmachung der Überlandhilfeleistungen im Rahmen der Zuwendungsrichtlinien Feuerwehrwesen (Nr. 2.2.7 Z-Feu) obliegt der hilfeempfangenden Gemeinde.

§ 5 Kündigung. Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jeweils bis spätestens 30.09. zum Ende des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden, sofern einem oder beiden Vertragspartnern die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

§ 6 Inkrafttreten. Diese Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer letzten öffentliche Bekanntmachung in Kraft.

Für die Gemeinde Deggingen:

Deggingen, den 07.03.2002
gez.: Stickel, Bürgermeister
 

Für die Gemeinde Bad Ditzenbach:

Bad Ditzenbach, den 08.03.2002
gez.: Ueding, Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 14. März 2002

©  14. März 2002 - 22. Januar 2006


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