Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

vom 29. März 2001

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22. März 2001 folgende Neu-fassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

§ 1
Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2)  er Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme
bis zu 2 Stunden 35,00 DM (20 €)
von mehr als 2 bis zu 4 Stunden 70,00 DM (35 €)
von mehr als 4 bis zu 8 Stunden 95,00 DM (50 €)
von mehr als 8 Stunden 120,00 DM (60 €)

§ 2
Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme

(1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Absatz 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet 120,00 DM (60 €) nicht übersteigen.

§ 3
Aufwandsentschädigung

(1) Gemeinderäte erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, soweit diese um 18.00 Uhr oder später beginnen eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld von 50,00 DM (25 €) je Sitzung.

(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten zusätzlich zu der in Abs. 1 genannten Aufwandsentschädigung die folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
- der erste Stellvertreter 100,00 DM (50 €),
- die beiden weiteren Stellvertreter 50,00 DM (25 €).

§ 4
Fahrtkostenerstattung

Bei auswärtigen Dienstverrichtungen erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 und § 3 eine Fahrtkostenerstattung wie Dienstreisende der Besoldungsgruppe A 8 bis A 16 bzw. eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Landesreisekostengesetzes in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. April 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 1. Juli 1990 außer Kraft.

Die genannten Euro-Beträge treten am 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig treten die genannten DM-Beträge außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Bad Ditzenbach, den 29. März 2001

gez. Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 29. März 2001

©  24. Juni 2001 - 22. Januar 2006


Home            Zurück