Öffentliche Bekanntmachung

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans
"Kirchstraße" in Auendorf

vom 10. Juni 2005

Der Gemeinderat hat am 9. Juni 2005 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Kirchstraße"  in Auendorf nach § 10 Abs. 1 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften nach § 74 LBO Baden-Württemberg i. V. m. § 4 GemO als Satzung beschlossen:

Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden:    durch den Lützelalbweg
im Osten:       durch die Erdgashochdruckleitung der Gasversorgung Süddeutschland GmbH.
im Süden:       durch die Kirchstraße
im Westen:     durch das Flurstück-Nr. 865

Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplanes in der Fassung vom 24. Februar 2005.

Der Bebauungsplan "Kirchstraße" in Auendorf tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung im Rathhaus in Bad Ditzenbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden, Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Absatz 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gemäß § 215 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der oben genannten Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren siet dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzustellen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen als zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

    Bad Ditzenbach, den 10. Juni 2003

(gez.) Ueding
Bürgermeister

Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 16. Juni 2005

©  16. Juni 2005 - 22. Januar 2006


Home            Zurück