Satzung zur Änderung der
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung - AbwS)

vom 25.11.2005

Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 28.11.2002 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 26.11.1998 beschlossen:

§ 1. Satzungsänderung. § 41 erhält folgende neue Fassung:

"§ 41. Höhe der Abwassergebühr
Die Abwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Abwasser 2,20 EUR."

§ 2. Inkrafttreten. Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.

Hinweis. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt
Bad Ditzenbach, 25.11.2005

gez.: Ueding
Bürgermeister

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 1. Dezember 2000

©  1. Dezember 2005 - 22. Januar 2006


Home            Zurück