Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Bad Ditzenbach"

 

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Bad Ditzenbach am 16.10.2003 folgende Betriebssatzung beschlossen:

 

§ 1. Gegenstand und Name des Eigenbetriebs. (1) Die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Bad Ditzenbach wird ab dem 01.01.2004 unter der Bezeichnung "Abwasserbeseitigung Bad Ditzenbach" als Eigenbetrieb geführt.

 

(2) Der Eigenbetrieb hat die Aufgabe, das im Gemeindegebiet anfallende Abwasser nach Maßgabe der Abwassersatzung den Grundstückseigentümern abzunehmen, zu sammeln, zu reinigen und schadlos abzuleiten. Er kann sich aufgrund von Vereinbarungen dazu verpflichten, das Abwasser von außerhalb des Gemeindegebietes gelegenen Grundstücken zu beseitigen. Zur Sammlung und Reinigung des Abwassers bedient sich der Eigenbetrieb der Sammelkanäle und der Kläranlage des Abwasserverbandes Deggingen, dessen Mitglied die Gemeinde Bad Ditzenbach ist.

 

(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszwecken fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte.

 

§ 2. Zuständigkeiten. (1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuss gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsgesetz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuss obliegen.

 

(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsgesetz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Ihm obliegt damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehören die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebs notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.

 

§ 3. Stammkapital. Ein Stammkapital wird für den Eigenbetrieb nicht festgesetzt.

 

§ 4. In-Kraft-Treten. Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Ausgefertigt

 

Bad Ditzenbach, 17.10.2003

 

gez.: Ueding

Bürgermeister

 

 


Quelle: "Mitteilungsblatt der Gemeinde Bad Ditzenbach" vom 23. Oktober 2003

©  23. Oktober 2003 - 22. Januar 2006


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